VfGH-Entscheidung G 47/2012 u.a. vom 27. Juni 2014:

Wie bereits zuvor im Blog berichtet, hat der EuGH die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten (RL 2006/24/EG) für unzulässig erklärt.

Heute schloss sich der Verfassungsgerichtshof an und erklärte die Speicherung von Vorratsdaten für verfassungswidrig.

Wie aus der Presseaussendung hervorgeht, kam der VfGH zu dem Ergebnis, dass die Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung in Österreich dem Grundrecht auf Datenschutz sowie dem Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention („Recht auf Privat- und Familienleben“) widersprechen.

Eine Frist zur Reparatur wurde nicht gewährt. Die Aufhebung tritt mit Kundmachung der Aufhebung, die unverzüglich durch den Bundeskanzler zu erfolgen hat, in Kraft.

Aus der Begründung:

Ein gravierender Eingriff in die Grundrechte muss so gestaltet sein, dass er mit dem Datenschutzgesetz und der Menschenrechtskonvention im Einklang steht.

Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit hängt von den Bedingungen für die Speicherung solcher Daten, die Anforderungen an deren Löschung sowie die Sicherungen beim Zugriff auf diese Daten ab. Die angefochtenen Bestimmungen erfüllen diese Anforderungen nicht. Es fehlen zahlreiche präzise gesetzliche Sicherheitsvorkehrungen.

Da nahezu die gesamte Bevölkerung betroffen ist, übertrifft die „Streubreite“ der Vorratsdatenspeicherung alle bisher vom VfGH zu beurteilenden Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz.

Das Grundrecht auf Datenschutz ist in einer demokratischen Gesellschaft auf die Ermöglichung und Sicherung vertraulicher Kommunikation zwischen den Menschen gerichtet. Neue Kommunikationstechnologien bedeuten auch neue Herausforderungen für die Kriminalitätsbekämpfung, die ein öffentliches Interesse darstellt. Regelungen wie eine Vorratsdatenspeicherung können zwar zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zulässig sein, aber nur, wenn sie im Einklang mit dem Datenschutz und der Menschenrechtskonvention stehen.

Die angefochtenen Bestimmungen über die Vorratsdatenspeicherung im Telekommunikationsgesetz, in der Strafprozessordnung und im Sicherheitspolizeigesetz bilden in ihrem Zusammenhang einen unverhältnismäßigen Eingriff und damit eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz.