EuGH Urteil vom 8.4.2014, verbundene Rechtssachen C-293/12 und C-594/12

Der österreichische VfGH sowie der irische High Court ersuchten den EuGH zur Prüfung der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten (RL 2006/24/EG). Insbesondere auf dessen Vereinbarkeit mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens sowie des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten.

Der EuGH stellte zunächst fest, dass den gespeicherten Daten entnommen werden könnte,

  • mit welcher Person auf welchem Weg kommuniziert wurde,
  • wie lange die Kommunikation gedauert hat und von welchem Ort aus sie stattfand und
  • wie häufig während eines bestimmten Zeitraums kommuniziert wurde.

Anhand dieser Daten könne sehr genau auf das Privatleben der betreffenden Personen geschlossen werden.

Der EuGH sah darin einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Außerdem sei der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten und ihre spätere Nutzung vorgenommen werden, ohne dass die betroffene Person darüber informiert wird, dazu geeignet, das Gefühl ständiger Überwachung des Privatlebens zu erzeugen. Der Eingriff in die genannten Grundrechte ist auch nicht gerechtfertigt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht eingehalten worden. Das verfolgte Ziel (Bekämpfung schwerer Kriminalität / öffentlichen Sicherheit) könne durch die Vorratsdatenspeicherung zwar erreicht werden, aber die RL beinhaltet einen großen Eingriff von besonderer Schwere in die genannten Grundrechte, ohne dass sie Bestimmungen enthielte, die gewährleisten könnten, dass sich der Eingriff tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt.

Die RL erstreckt sich nämlich generell auf sämtliche Personen, elektronische Kommunikationsmittel und Verkehrsdaten, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme. Außerdem sieht die RL kein objektives Kriterium vor, das es ermöglicht, den Zugang der zuständigen Behörden zu den Daten und deren Nutzung auf so schwere Straftaten zu beschränken, die einen solchen Eingriff rechtfertigen könnten. Schließlich bietet die RL keinen hinreichenden Schutz vor Mißbrauchsrisiken und auch eine Speicherung der Daten im Unionsgebiet (und sohin das Datenschutzrecht der Union ggf. nicht zur Anwendung käme) vorgeschrieben ist.