EuG-Entscheidungen vom 19., 24. und 26.6.2014  (Auswahl):

Rechtssache T‑273/12:

Unister GmbH aus Deutschland meldete 2001 das Wortzeichen AB IN DEN URLAUB als Gemeinschaftsmarke für Dienstleistungen aus den Klassen 35, 39, 41 und 43 als Gemeinschaftsmarke an.

HABM, Beschwerdekammer und EuG kamen zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Marke beschreibend ist und die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Markenanmeldung wurde daher zurückgewiesen.

Rechtssache T‑330/12:

The Hut.com Ltd aus England meldete 2009 das Wortzeichen THE HUT als Gemeinschaftsmarke für Dienstleistungen aus Klasse 35 an.

Intersport France aus Frankreich erhob Widerspruch gegen die Markenanmeldung und stützte sich dabei auf die ältere französische Wortmarke LA HUTTE. (Für Waren aus den Klassen 3, 5, 18, 22, 25 und 28.)

Beschwerdekammer und EuG bejahten das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr hinsichtlich einiger Waren und gaben dem Widerspruch in diesem Umfang Folge.

Rechtssache T‑523/12:

Global-Invest Bartosz Turek aus Polen meldete 2010 folgendes Wort-Bild-Zeichen als Gemeinschaftsmarke für Waren aus den Klassen 29, 30 und 32 an:

sani

 

 

 

Rani Refreshments FZCO aus den Vereinigten Arabischen Emiraten bzw. deren Rechtsvorgänger erhob Widerspruch gegen diese Markenanmeldung und stützte sich dabei auf folgende ältere Gemeinschaftsmarken:

ilani

 

 

 

 

ilani3

 

 

 

 

HABM, Beschwerdekammer und EuG verneinten das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr und gaben dem Widerspruch nicht Folge.

 Rechtssache T‑372/11:

Basic AG Lebensmittelhandel aus Deutschland meldete 2008 folgendes Wort-Bild-Zeichen als Gemeinschaftsmarke für Dienstleistungen aus den Klassen 35 und 39 an:

baisc

 

 

 

Repsol YPF, SA aus Spanien erhob Widerspruch gegen diese Markenanmeldung und stützte sich dabei auf folgende ältere Gemeinschaftsmarke für Dienstleistungen aus den Klassen 35, 37 und 39:

baisc2

 

 

HABM, Beschwerdekammer und EuG bejahten trotz fehlender visueller Ähnlichkeit und geringer Unterscheidungskraft der älteren Marke das Vorliegen einer Verwechlsungsgefahr und gaben dem Widerspruch hinsichtlich einiger Dienstleistungen in Klasse 35 Folge.

Rechtssache T‑382/12:

Kampol sp. z o.o. aus Polen meldeten 2010 folgendes Wort-Bild-Zeichen als Gemeinschaftsmarke für Waren aus den Klassen 10 und 24 an:

nobel

 

 

 

 

 

 

Colmol — Colchões, SA aus Portugal erhob Widerspruch gegen die Markenanmeldung und stütze sich dabei auf die ältere portugiesische Wortmarke NOBEL für vergleichbare Waren.

HABM, Beschwerdekammer und EuG bejahten das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr hinsichtlich der überschneidenden Waren und gaben dem Widerspruch Folge.