BGH-Urteil vom 13. Dezember 2018 – I ZR 3/16 – Uber Black II

Ähnlich wie bereits der OGH, hat nun der deutsche BGH entschieden, dass die Vermittlung von Mietwagen über die App „UBER Black“ unzulässig ist.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Taxiunternehmer in Berlin. Die Beklagte kooperiert mit Mietwagenunternehmern, die als „UBER“ bezeichnet werden. Die Preisgestaltung, Abwicklung der Zahlungen und die Werbung erfolgt durch die Beklagte, für die Fahraufträge gelten die von ihr gestellten Bedingungen.

Die Beklagte bot überdies die Applikation „UBER Black“ für Smartphones an, über die Mietwagen mit Fahrer bestellt werden konnten. Dabei erhielt der Fahrer, dessen freies Mietfahrzeug sich zum Zeitpunkt des Auftrags am Nächsten zum Fahrgast befand, den Fahrauftrag unmittelbar vom Server der Beklagten. Zeitgleich benachrichtigte die Beklagte das Mietwagenunternehmen per E-Mail.

Der Kläger hielt das Angebot der Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung.

Entscheidung:

Das Landgericht gab der Klage zunächst statt. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Der BGH bat zunächst den EuGH um eine Vorabentscheidung zu der Frage, ob der Dienst der Beklagten eine nicht unter die unionsrechtlichen Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit fallende Verkehrsdienstleistung darstellt. Nach der Entscheidung des EuGH vom 20. Dezember 2017 zu dem Dienst „UBER Pop“ (C-434/15) hat der BGH sein Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen.

Der BGH entschied in weiterer Folge selbst und kam zu folgendem Ergebnis:

Die Verwendung der beanstandeten Version der App „UBER Black“ verstößt gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Nach dieser Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer den Fahrauftrag unmittelbar erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zugleich unterrichtet wird.

In dieser Auslegung ist § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG gegenüber den Mietwagenunternehmen und der Beklagten eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung. Sie ist zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den – anders als für Mietwagenunternehmen – feste Beförderungstarife gelten und ein Kontrahierungszwang besteht.

Unionsrechtliche Bestimmungen stehen einem Verbot von „UBER Black“ nicht entgegen. Bedenken gegen ein Verbot könnten sich insoweit allein aus den Regeln der Union zur Dienstleistungsfreiheit ergeben. Diese Bestimmungen finden aber auf Verkehrsdienstleistungen keine Anwendung. Wie in dem vom EuGH am 20. Dezember 2017 entschiedenen Fall „UBER Pop“ ist der mittels einer Smartphone-Applikation erbrachte Vermittlungsdienst der Beklagten integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung. Die Bedeutung der Leistungen der Beklagten für die Beförderungsleistung hängt nicht davon ab, ob es sich um einen privaten (UBER Pop) oder berufsmäßigen (UBER Black) Fahrer handelt oder ob das für die Fahrt benutzte Fahrzeug Eigentum einer Privatperson (UBER Pop) oder eines Unternehmens (UBER Black) ist.

Für die Wettbewerbsverstöße der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer und Fahrer haftet die Beklagte als Teilnehmerin.

 

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2018