Seit 27. September 2026 gelten in Österreich strengere Vorgaben für Nachhaltigkeitswerbung und Verbraucherinformationen. Grundlage ist die sogenannte EmpCo-Richtlinie, die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen. „EmpCo“ steht dabei für „Empowering Consumers“.

Die Richtlinie verschärft insbesondere die Regeln für umweltbezogene Werbung und erweitert die Informationspflichten zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Software-Updates und Gewährleistung.

Die EmpCo-Umsetzung bedeutet dabei keineswegs, dass Unternehmen nicht mehr über Nachhaltigkeit kommunizieren dürfen. Sie erhöht aber die Anforderungen daran, Umweltvorteile zutreffend und nachweisbar darzustellen.

In Österreich erfolgte die Umsetzung insbesondere durch Änderungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG).

 

Strengere Regeln gegen Greenwashing

 

Die neuen Regelungen betreffen insbesondere Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Besonders relevant sind Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ oder „klimaneutral“. Unternehmen müssen genauer darauf achten, welcher konkrete Umweltvorteil behauptet wird, worauf er sich bezieht und ob er entsprechend nachgewiesen werden kann.

Ein generelles Verbot von Nachhaltigkeitswerbung gibt es nicht. Unternehmen dürfen weiterhin über tatsächliche Umweltvorteile ihrer Produkte oder Tätigkeiten informieren. Entscheidend ist allerdings, ob die Aussage inhaltlich richtig, hinreichend konkret, dem beworbenen Objekt eindeutig zuordenbar und belegbar ist.

 

Allgemeine Umweltaussagen werden riskanter

 

Für sogenannte allgemeine Umweltaussagen gelten besonders strenge Anforderungen. Dazu zählen etwa pauschale Angaben wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „umweltschonend“ oder vergleichbare Aussagen.

Solche allgemeinen Aussagen gegenüber Verbrauchern sind nach der neuen „schwarzen Liste“ des UWG unzulässig, wenn der Unternehmer die Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann. Wird eine pauschale Umweltaussage jedoch auf demselben Werbeträger klar und hervorgehoben konkretisiert, gilt sie nicht als „allgemeine Umweltaussage“ im Sinne dieser Sonderregelung. Die konkretisierte Aussage muss aber weiterhin richtig und nach den allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Regeln zulässig sein.

Unternehmen sollten deshalb möglichst konkret formulieren, welcher Umweltvorteil tatsächlich besteht. Eine Aussage kann beispielsweise die Verpackung, einen einzelnen Rohstoff, einen Produktionsschritt, die Logistik, ein konkretes Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit eines Unternehmens betreffen. Diese Reichweite muss für die angesprochenen Verbraucher klar erkennbar sein. Riskant wäre eine Aussage wie „Unser Produkt ist umweltfreundlich“, wenn der behauptete Vorteil tatsächlich nur die Verpackung oder einen einzelnen Produktionsschritt betrifft. Rechtlich weniger riskant wäre etwa die Aussage: „Die Verpackung besteht zu 80 % aus Recyclingmaterial.“ Vorausgesetzt, die Angabe bezieht sich tatsächlich auf die konkret angebotene Verpackung und kann entsprechend belegt werden.

Ausdrücklich untersagt ist nun auch eine Umweltaussage über das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit eines Unternehmens, wenn sich der behauptete Umweltvorteil tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder auf eine bestimmte Unternehmenstätigkeit bezieht.

 

Besondere Vorsicht bei Klimaneutralitätsclaims

 

Besonders streng sind die neuen Vorgaben für Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“.

Unzulässig ist es nun ausdrücklich, aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen zu behaupten, ein Produkt habe hinsichtlich der Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Auswirkung auf die Umwelt. Wird eine behauptete Klimaneutralität lediglich durch den Erwerb von CO₂-Zertifikaten oder durch die Finanzierung externer Kompensationsprojekte erreicht, darf daraus nicht die Aussage abgeleitet werden, das Produkt selbst sei „klimaneutral“.

Unternehmen dürfen weiterhin über Kompensationsmaßnahmen oder Klimaschutzprojekte informieren. Entscheidend ist jedoch, dass daraus kein irreführender Eindruck über die tatsächlichen Emissionen oder Umwelteigenschaften des beworbenen Produkts entsteht.

Auch Aussagen über die künftige Umweltleistung eines Unternehmens werden ausdrücklich erfasst. Claims wie „klimaneutral bis 2030“ oder „Net Zero bis 2040“ sind nicht generell verboten. Sie setzen aber eine überprüfbare Grundlage voraus. Problematisch ist eine solche Umweltaussage insbesondere dann, wenn keine klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen bestehen. Erforderlich sind ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie eine regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen.

 

Vorsicht bei Nachhaltigkeitssiegeln

 

Die EmpCo-Umsetzung nimmt auch Nachhaltigkeitssiegel ausdrücklich in den Blick. Darunter fallen freiwillige Vertrauens-, Güte- oder sonstige Kennzeichen, mit denen ökologische oder soziale Eigenschaften eines Produkts, eines Verfahrens oder eines Unternehmens hervorgehoben werden.

Nach der neuen schwarzen Liste des UWG ist das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels unzulässig, wenn dieses nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Ein Zertifizierungssystem setzt unter anderem voraus, dass die Einhaltung der Anforderungen durch einen Dritten überprüft wird.

 

Dokumentation von Umweltclaims wird wichtiger

 

Unternehmen sollten die Tatsachengrundlage ihrer Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen bereits vor deren Verwendung nachvollziehbar dokumentieren. Dazu können je nach Claim etwa technische Unterlagen, Zertifikate, Berechnungen, Prüfberichte oder Informationen aus der Lieferkette gehören.

Auch prozessual kann dies relevant werden: Nach § 1 Abs. 5 UWG kann den Unternehmer in Unterlassungs- oder Schadenersatzverfahren die Beweislast für die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptungen treffen, wenn dies unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen und der Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint.

 

Neue Informationspflichten zu Gewährleistung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit

 

Neue bzw. erweiterte Verbraucherinformationen betreffen unter anderem das gesetzliche Gewährleistungsrecht, gewerbliche Haltbarkeitsgarantien, die Reparierbarkeit von Waren, die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparaturanleitungen sowie den Zeitraum, in dem Software-Updates bereitgestellt werden. Über das gesetzliche Gewährleistungsrecht ist nun in hervorgehobener Weise unter Verwendung einer harmonisierten Mitteilung zu informieren.

Gewährt ein Hersteller für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren und stellt er dem Unternehmer die erforderlichen Informationen zur Verfügung, muss darüber ebenfalls in hervorgehobener Weise unter Verwendung einer harmonisierten Kennzeichnung informiert werden.

Auch ein vorhandener Reparierbarkeitswert ist gegebenenfalls mitzuteilen.

Bei Waren mit digitalen Elementen und bei digitalen Leistungen kann außerdem der Mindestzeitraum relevant sein, in dem Software-Updates bereitgestellt werden.

 

Seit wann gelten die neuen Regeln in Österreich?

 

Die EmpCo-Richtlinie trat auf EU-Ebene am 26. März 2024 in Kraft. Die für Umweltwerbung und Greenwashing besonders relevanten neuen UWG-Bestimmungen gelten seit 27. September 2026.

Für Waren sieht das österreichische UWG allerdings eine Übergangsregelung vor: Für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen können zivilrechtliche Ansprüche wegen Verstößen gegen die einschlägigen EmpCo-Umsetzungsbestimmungen nur geltend gemacht werden, wenn die betroffenen Waren nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.

 

Link zur EmpCo-Richtlinie

Link zum Bundesgesetz zur Änderung des UWG – BGBl. I Nr. 58/2026