OGH-Entscheidung vom 17.12.2013, 4 Ob 154/13w
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall hatte der OGH zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen ein Schadenersatzanspruch aufgrund zufälliger Ähnlichkeit zwischen einer mit einem Familiennamen bezeichneten Romanfigur und einem realen Namensträger bestehe. Strittig war insbesondere, ob der Autor bei Verwendung eines ungewöhnlichen Namens zu einer Namensrecherche verpflichtet ist.
Konkret behauptete ein Arzt, dass er aufgrund einer gleichnamigen Romanfigur Umsatzeinbußen in seiner Ordination erleiden musste. Der Autor gab einer Nebenfigur seines erfolgreichen Romans den ungewöhnlichen Namen des Klägers, wobei er diesen Namen aufgrund einer gleichlautenden Etablissementbezeichnung kannte. Die Romanfigur hat zufällig denselben ärztlichen Beruf erlernt wie der Kläger, stammt aus derselben Stadt, ist etwa gleich alt und leidet ebenso wie früher der Kläger unter einem Bandscheibenvorfall. Ansonsten bestehen aber keine Übereinstimmungen. Vielmehr ist die Romanfigur ein geradezu absurd gezeichneter Straftäter, der seinen Bandscheibenvorfall beim Einbruch in das Kunsthistorische Museum in Wien erlitten hat und später neben medizinischen Instrumenten auch noch das „Cordoba-Original-Trikot“ eines ehemaligen Kapitäns der österreichischen Fußballnationalmannschaft stiehlt.
Entscheidung:
Das Erstgericht stellte grundsätzlich fest, dass der Kläger wegen der Verwendung seines Namens als Bezeichnung einer Romanfigur einen Umsatzrückgang erleiden musste.
Aus Sicht des OGH scheitert der Schadenersatzanspruch des Klägers unabhängig von Rechtswidrigkeit und Verschulden jedoch schon an der fehlenden Adäquanz. Nach der Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang besteht eine Haftung aber nur für jene Folgen eines Verhaltens, mit deren Möglichkeit abstrakt gerechnet werden muss; es darf also nicht ein ganz atypischer Erfolg vorliegen. An der Adäquanz fehlt es, wenn die Möglichkeit eines bestimmten Schadenseintritts so weit entfernt war, dass nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise eine solche Schädigung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte. Insbesondere besteht keine Haftung, wenn als weitere Ursache für einen Schaden ein freies menschliches Handeln hinzukam, mit der der Schädiger nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen brauchte.
Für den OGH war es nicht nachvollziehbar, dass die Verwendung des Namens auf dieser Grundlage zu einem messbaren Umsatzrückgang in der Ordination des Klägers geführt haben soll. Denn unter normalen Umständen wäre bei Lesern des Buches, die den Kläger kennen, ein belustigtes, allenfalls schadenfrohes Lächeln zu erwarten gewesen, keinesfalls aber eine dadurch verursachte Entscheidung gegen eine medizinische Behandlung durch den Kläger. Die von den Vorinstanzen festgestellte Verursachung eines Vermögensschadens konnte aus Sicht des OGH daher nur mit ganz außergewöhnlichen, objektiv völlig unvorhersehbaren Reaktionen von potentiellen Patienten erklärt werden. Eine adäquate Verursachung liegt damit nicht vor.
Die Frage, ob ein Autor bei Verwendung ungewöhnlicher Namen zur Recherche über allfällige Namensträger verpflichtet ist, wurde daher vom OGH nicht geprüft, da dies für den Anspruch unwesentlich war.
Die Revision wurde zurückgewiesen.