EuG-Urteil vom 12.6.2024, T‑130/23

 

Sachverhalt:

Nike meldete 2019 die Wortmarke „FOOTWARE“ für verschiedene Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 9, 38 und 42 an; u.a. aus den Bereichen Hard- und Software, Telekommunikation, IT, etc.

Puma beantragte 2020 die Nichtigerklärung dieser Marke. Denn die Marke sei rein beschreibend und daher nicht eintragungsfähig nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Unionsmarkenverordnung. Puma argumentierte, dass der Begriff „FOOTWARE“ vom englischsprachigen Publikum als eine Wortspiel-Variante von „Footwear“ (Schuhe) verstanden werde.

Das EUIPO folgte dieser Argumentation und erklärte die Marke für nichtig. Nike klagte dagegen vor dem EuG.

 

Entscheidung:

Das EuG bestätigte die Entscheidung des EUIPO. Nike argumentierte, dass der Begriff ein kreatives Wortspiel und nicht eindeutig verständlich sei. Die Verbindung zu Schuhen sei zu vage oder nebensächlich. Das EuG schloss sich jedoch der Rechtsansicht von Puma an.

Die maßgebliche Zielgruppe besteht aus englischsprachigen Verbrauchern in der EU, darunter auch Fachpublikum im Tech-Sektor. Ein erheblicher Teil dieses Publikums verstehe „FOOTWARE“ als „Footwear“, einem eindeutig beschreibenden Begriff für Schuhe.

Die Marke werde im Zusammenhang mit IoT-Technologie für Schuhe wahrgenommen, also etwa smarte Sensoren in Sportschuhen. Die Bezeichnung weise direkt auf die Art und den Verwendungszweck der beanspruchten Produkte und Dienstleistungen hin und ist damit beschreibend.

Das EuG stellte auch klar, dass eine Marke bereits dann als beschreibend gilt, wenn ein möglicher Bedeutungsgehalt einen direkten Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hat. Besonders bei Tech-Marken, die Begriffe wie „-ware“ enthalten, muss genau geprüft werden, ob diese Elemente nicht bereits im allgemeinen Sprachgebrauch etabliert sind.

 

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