OGH-Entscheidung vom 19.11.2013, 10 Ob 47/13d

Sachverhalt:

Auf der Grenze zweier Nachbarliegenschaften wächst eine schräg wachsende Birke, die sich zu etwa 2/3 auf dem Grundstück der Baumeigentümer (hier Beklagte) und zu 1/3 auf der Nachbarliegenschaft (des Klägers) befindet. Der Baum ist etwa haushoch und hat durch seine sich ausbreitenden Wurzeln eine auf der Liegenschaft des Klägers an der Grundstücksgrenze befindliche Mauer über eine Länge von ca 3 m erheblich beschädigt. Eine Entfernung der Wurzeln des Baumes im Rahmen der Selbsthilfe durch den Kläger (Entfernen der eingedrungenen Wurzeln) ist nicht möglich. Der Kläger begehrte daraufhin von den Beklagten unter anderem die Zahlung eines Schadenersatzes von 1.000 EUR.

Entscheidung:

Während das Erstgericht dem Klagebegehren stattgab, wies das Berufungsgericht es zurück. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache mit folgender Begründung an das Erstgericht zurück:

Nach der nunmehr geltenden Rechtslage könne bei Schäden durch eindringende Wurzeln bei Erkennbarkeit der Schädigung auch ein verschuldensabhängiger Schadenersatzanspruch des betroffenen Nachbarn gegen den Baumeigentümer bestehen, wenn diese Eigentumsbeschränkung vom Nachbarn nicht durch eine leichte und einfache Ausübung seines Selbsthilferechts nach § 422 ABGB (Abschneiden von überwachsenden Ästen und eindringenden Wurzeln) beseitigt werden könne.

Habe daher der Baumeigentümer seine Beseitigungspflicht erkennen können und komme er dem entsprechenden Verlangen seines Nachbarn dennoch nicht nach, habe er auch jene Kosten rechtswidrig und schuldhaft verursacht, die entstanden sind, um den die Güter des Nachbarn schädigenden bzw konkret gefährdenden Zustand zu beseitigen.

Im fortgesetzten Verfahren müsse das Vorliegen der für einen verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruch wesentlichen Voraussetzungen noch näher geprüft werden.