OGH-Entscheidung vom 29.8.2013, 8 Ob 106/12i

Sachverhalt:

Die Klägerin bewohnte im April 2013 ein Zimmer im Hotel der Beklagten. Beim Duschen zog sich die Klägerin eine Legionellen-Pneumonie mit Leberbeteiligung zu. Untersuchungen ergaben, dass das Wasser eine zum Teil massive Kontamination mit Legionellen aufwies. Im Leitungssystem der Trinkwasseranlage bildeten sich „Stagnationsbereiche“, wodurch die Vermehrung von Legionellen begünstigt wurde.
Bis zumindest März 2003 hatte eine Installationsfirma sämtliche Reparatur- und Wartungsarbeiten im Hotel der beklagten Partei durchgeführt. Aufgrund einer Aussendung von Basisinformationen durch die Wirtschaftskammer Anfang 2002 war die Beklagte über die Legionellenproblematik zumindest im Grunde informiert.

Die Klägerin klagte auf Zahlung von Schmerzengeld (10.000 EUR) und die Kosten einer Haushaltshilfe während der Zeit ihres Krankenstands.

Entscheidung:

Während das Erstgericht dem Klagebegehren stattgab, erachtete die Berufung der Beklagten als berechtigt und hob die stattgebende Entscheidung des Erstgerichts auf.

Der OGH schloss sich dem Berufungsgericht nicht an und gab dem Klagebegehren wiederum statt. Der OGH begründete seine Entscheidung damit, dass zu den geschuldeten Leistungen im Rahmen eines Hotelbetriebs auch eine zum ordentlichen Gebrauch geeignete Dusche mit Warmwasser gehört, deren gefahrlose Benützung sichergestellt werden muss. Die Pflichten des Hoteliers umfassen die nach dem jeweiligen Stand der Technik zumutbare Ausschaltung aller Gefahrenquellen. Er muss die vorhandenen Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen regelmäßig auf mögliche Gefahrenquellen überprüfen und einwandfrei warten und instand setzen lassen. Ob der Hotelier dabei jede der möglicherweise von einer Wasserversorgungsanlage ausgehenden Gefahren konkret kennt, ist dafür nicht entscheidend. Außerdem hätte der Beklagten das Erfordernis einer Überprüfung der Wasserversorgungsanlage durch einen Fachmann aufgrund der Informationen der Wirtschaftskammer auch bewusst sein müssen.

Konkret war die Beklagte daher verpflichtet, einen Fachmann mit der regelmäßigen Überprüfung der Wasserversorgungsanlage zu beauftragen. Ist sie dieser Pflicht nicht nachgekommen, so hat sie ihre Pflichten verletzt und haftet daher aus eigenem Verschulden. Hat sie zwar einen Wartungsauftrag erteilt, der beigezogene Installateur jedoch fehlerhaft gearbeitet, hat die Beklagte für Fehler des von ihr beigezogenen Installateurs einzustehen, weil dieser als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist. In der Regel ist eine Haftung des Schuldners für die Verletzung vertraglicher Leistungspflichten auch dann zu bejahen, wenn sich der Schuldner eines selbständigen Dritten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient.