OGH-Entscheidung vom 22.9.2020, 4 Ob 49/20i

 

Sachverhalt:

Der Kläger war früher als Filmproduzent tätig und unterbreitete dem (hier beklagten) ORF immer wieder Programmvorschläge, die teilweise auch realisiert wurden. 2009 übermittelte der Kläger einem Mitarbeiter des ORF seine Idee und auch mehrere Treatment-Fassungen zur Produktion eines Dokumentarfilms über den österreichischen Grenzverlauf im historischen, gesellschaftlichen Kontext. 2014 strahlte der ORF im Rahmen der Reihe „Universum“ eine Dokumentation mit dem Titel „Universum Österreich – Land der grünen Grenzen“ aus, die von einer anderen Produktionsgesellschaft produziert wurde. Hierbei handelte es sich um eine Naturdokumentation.

Mit einer Stufenklage erhob der Kläger ein Begehren auf Rechnungslegung und Zahlung. Der ORF hätte ohne seine Zustimmung seinen Vorschlag umgesetzt. Alle Vorschläge seien mit dem Copyright-Vermerk versehen gewesen.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH befand die Revision zur Klarstellung der Rechtslage zwar für zulässig, jedoch nicht berechtigt.

In seiner Revision wies der Kläger darauf hin, dass es im Anlassfall in erster Linie um den Tatbestand des Ideenmissbrauchs gehe, der einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB nach sich ziehe. Der OGH verneinte dies und verwies in seiner Urteilbegründung auf frühere Rechtsprechung, wonach im Falle einer Verwertung eines Werbekonzepts durch eine Werbeagentur (ohne Beauftragung der Erstellerin des Konzepts) ein Verwendungsanspruch bejaht wurde. Das Werbekonzept enthielt einen Urheberrechtsvermerk. Der OGH sah hierin den Sonderfall einer vertraglichen Beziehung (hinsichtlich der Erstellung eines Werbekonzepts), in deren Rahmen ohne Abschluss eines nachfolgenden Vertrags zur Durchführung der Werbekampagne kein Recht auf Verwendung einer Leistung aus dem Werbekonzept bestand. Der Verwendungsanspruch wurde dementsprechend aus der Verletzung des ersten Vertrags (über das Werbekonzept) abgeleitet. Im Rahmen dieser vertraglichen Beziehung wurde ein Rechtevorbehalt (konkludent) vereinbart.

In einer anderen früheren Entscheidung betreffend Planungsleistungen im Rahmen eines Realisierungswettbewerb für eine Immobilienentwicklung bejahte der OGH auch einen Verwendungsanspruch für eine nicht sonderrechtlich geschützte Leistung, die als eine zu einem Projekt umgesetzte und nicht für jedermann evidente Lösung qualifiziert wurde. Für die Begründung eines Entgeltanspruchs muss es sich um ein konkretes, ohne nennenswerte Ergänzungen verwendbares Arbeitsergebnis handeln, das nicht von vornherein naheliegend oder banal ist.

Dementsprechend besteht ein Verwendungsanspruch daher auch für sonderrechtlich nicht geschützte Leistungen, wenn ein Rechtevorbehalt (auch konkludent) vereinbart wurde oder deutlich erkennbar ist und die ohne Zustimmung übernommenen Leistungen ohne nennenswerte Ergänzungen als Arbeitsergebnisse verwendbar und zudem nicht von vornherein naheliegend oder banal sind und zudem nicht vom Auftraggeber vorgegeben wurden.

Im vorliegenden Fall kam es jedoch nicht auf den vom Kläger ins Treffen geführten „Urheberrechtsvermerk“ an, weil die von ihm angebotene Lösung vom ORF nicht inhaltlich übernommen wurde. Der ausgestrahlte Film wich erheblich vom Konzept des Klägers ab. Beide Produkte unterschieden sich in den inhaltlichen, insbesondere strukturellen und gestalterischen Elementen grundlegend voneinander; das Konzept des Klägers wurde nicht übernommen. Bei der Grundidee handelt es sich um kein konkret verwendbares Arbeitsergebnis. Eine filmische Aufarbeitung des österreichischen Grenzverlaufs ist für sich allein nicht mehr als ein allgemein gehaltener und banaler Ansatz, der keinen Ideenschutz begründet und keinen Verwendungsanspruch nach sich zieht. Der Kläger blieb daher auch in dritter Instanz erfolglos.

Zu dem vom Kläger herangezogenen § 12 UWG führte der OGH aus, dass der Tatbestand des § 12 UWG nur mehr strafrechtlich sanktioniert und keine Anspruchsgrundlage für zivilrechtliche Ansprüche bildet. Aus den §§ 26a ff UWG, die als zivilrechtliche „Nachfolgenormen“ nach den §§ 12, 13 UWG gesehen werden, könne der Kläger jedoch ebenso keine Ansprüche ableiten, da im Hinblick auf ein Geschäftsgeheimnis nach § 26b Abs 1 UWG eine geheime Information von kommerziellem Wert vorliegen müsste, die Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen ist. Der Kläger stützte sich jedoch nicht auf den dafür maßgebenden Vertraulichkeitsaspekt, weshalb er daraus keine Ansprüche ableiten konnte.