OLG-Entscheidung: OLG Wien 4.7.2013, 18 Bs 193/13h

Sachverhalt:

In einer Zeitschrift wurde ein Artikel mit der Überschrift „Kampft ums Kind“ und dem Subtitel „Gerüchteküche. […] neues Liebesglück soll getrübt sein – zwischen ihm und seiner Ex soll ein Streit ums Besuchsrecht toben“ veröffentlicht.
In diesem Artikel wurde von angeblichen Besuchsrechtsstreitigkeiten zwischen der „Ex“ und dem Vater (ein prominenter Koch) des gemeinsamen Kindes berichtet.
Die Antragstellerin (die „Ex“) erachtete sich durch diese Berichterstattung in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.

Entscheidung:

Das Landesgericht für Strafsachen Wien sprach erstinstanzlich aus, dass durch die inkriminierte Berichterstattung, wonach um das Kind ein Streit herrsche und die Frage um das Besuchsrecht vermutlich gerichtsanhängig sei, der höchstpersönliche Lebensbereich der Antragstellerin in einer Weise dargestellt wurde, die geeignet ist, sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Der Tatbestand des § 7 Abs 1 MedienG war daher erfüllt. Für die dadurch erlittene Kränkung wurde der Antragsgegnerin die Zahlung eines Entschädigungsbetrages auferlegt.

In der Urteilsbegründung argumentierte das Gericht damit, dass der Streit um das Besuchsrecht das Hauptthema des Artikels war und die gegensätzlichen Positionen der Kindeseltern detailliert beschrieben wurden. Vor allem die angeblich unbegründete Verhinderung des Kontakts zwischen Vater und Sohn sei thematisiert worden.

Das OLG Wien als Berufungsinstanz bestätigte die Entscheidung. Aus der Begründung:
Die Thematisierung der Feindschaft zwischen den früheren Lebenspartnern, der angeblich unterbundene Kontakt sowie die angebliche Anrufung der Familiengerichte sind zentraler Gegenstand des Artikels. Bereits in Überschrift und Subtitel finden sich aufmerksamkeistheischende Ausdrücke und auch der Fließtext ist in reißerischem Ton und teilweise tendenziös gehalten, da der Vater einseitig als leidender Mann dargestellt wurde. Insgesamt dient die plakative Aufmachung, Sprache und einseitig gehaltene Berichterstattung nicht einer bloßen Sachinformation.
Eine allfällige frühere Zustimmung zu einer Berichterstattung über die Beziehung der Antragstellerin zum Vater des Kindes sowie über dessen Geburt, nimmt der Antragstellerin nicht das Recht, eine Darstellung über längere Zeit später aufgetretene Streitigkeiten zu verweigern.