OGH-Entscheidung: OGH 9.7.2013, 4 Ob 106/13m

Im zugrundeliegenden Verfahren war englisches (Lauterkeits-)Recht anzuwenden. In der Revision der Klägerin wurde unter anderem dessen unrichtige Anwendung gerügt. Der OGH sprach dazu aus, dass er nicht dazu berufen ist, für die Einheitlichkeit oder gar für die Fortbildung fremden Rechts Sorge zu tragen. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist in diesem Zusammenhang nur begründet, wenn sich die Vorinstanzen über eine im ursprünglichen Geltungsbereich des fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hinweggesetzt hätten.

In Provisorialverfahren kommt, anders als im Hauptverfahren, die Einholung eines Gutachtens zum fremden Recht nicht in Betracht. Ausländisches Sachrecht ist hier im Allgemeinen schon dann anzuwenden, wenn die Richtigkeit des auf andere Weise erhobenen Materials wahrscheinlich ist. Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das Rekursgericht eine zwei Jahre alte Gesamtdarstellung des englischen Lauterkeitsrechts herangezogen hat, die in einem renommierten Fachverlag erschienen ist und umfangreiche Belege zur englischen Rechtsprechung enthält. Die von der Klägerin gewünschte subsidiäre Anwendung des österreichischen Lauterkeitsrechts (§ 4 Abs 2 IPRG) kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.

Auch für die Frage, ob die Beklagte mit dem beanstandeten Verhalten eine unmittelbar wettbewerbsregelnde Vertragspflicht verletzt und daher auch aus diesem Grund unlauter gehandelt hat, ist englisches Recht maßgebend. Denn das beanstandete Verhalten hat laut Klägerin nicht ausschließlich deren Interessen beeinträchtigt, sondern war auch zur Irreführung der (englischen) Marktgegenseite geeignet. Damit ist die Sonderregel des Art 6 Abs 2 Rom II-VO, die durch den Verweis auf Art 4 Rom II-VO eine Anknüpfung (etwa) am Vertragsstatut ermöglichte (Art 4 Abs 3 Rom II-VO), nicht anwendbar.