VwGH-Entscheidung: VwGH 17.6.2013, Zl. 2012/11/0235

Im Ausgangsfall wurde dem Geschäftsführer einer Gastgewerbe-GmbH die Bezahlung einer Geldbuße auferlegt, weil er nicht ausreichend dafür sorgte, dass in dem aus mehr als einem Raum bestehenden Gastgewerbebetrieb nicht geraucht wurde. Es waren Aschenbecher aufgestellt und es haben mehrere Personen geraucht, obwohl die Tür zum Nichtraucherraum dauerhaft offen stand und somit nicht gewährleistet war, dass kein Rauch in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringen kann. Gegen die Bestrafung wandte sich der Geschäftsführer an den Verwaltungsgerichtshof.

§ 13a Absatz 2 Tabakgesetz gewährt eine Ausnahme vom generellen Rauchverbot dann, wenn bei mehreren Räumlichkeiten Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wobei gewährleistet sein muss, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt. Die vollständige bauliche Abtrennung des Raucherraumes ist eine notwendige, aber nicht ohne weiteres hinreichende Bedingung, um der Ausnahmebestimmung zu entsprechen. Bezüglich einer Verbindungstür hat der VwGH bereits früher festgehalten, dass eine den Raucherraum mit dem übrigen Gastronomiebetrieb verbindende Tür daher außer zum kurzen Durchschreiten geschlossen zu halten ist.

Der Geschäftsführer konnte sich laut VwGH auch nicht auf ein wirksames Kontrollsystem berufen, welches sein Verschulden ausgeschlossen hätte. Dass er alle Restaurantleiter angewiesen habe, die Türen zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich nur im unbedingt betrieblich notwendigen Ausmaß zu öffnen und offen zu halten, wobei die Einhaltung dieser Weisung „im Rahmen seiner täglichen Kontrollbesuche“ geprüft worden sei, schließe ein Verschulden nicht aus.

Der VwGH hielt weiters fest, dass im vorliegenden Fall der „Raucherbereich“ betreten werden musste, um in den „Nichtraucherbereich“ zu gelangen. Nach dem Gesetz das Rauchverbot ist jedoch die Regel, die Ermöglichung der Errichtung eines Raucherraums, in dem das Rauchen gestattet ist, die Ausnahme. Der Gesetzgeber habe damit wohl beabsichtigt, dass es dem Inhaber der Einrichtung erlaubt ist, einen vom Nichtraucherbereich wegführenden Raucherraum festzulegen. Nichts aber deutet darauf hin, dass dieses „Raucherzimmer“ etwa derart festgelegt werden dürfte, dass die Einrichtung nur über das Raucherzimmer betreten werden kann. Daher ist die Festlegung eines Raumes als Raucherzimmer, der betreten werden muss, um in das Nichtraucherzimmer zu gelangen, unzulässig.

Die Beschwerde blieb somit erfolglos und die Bestrafung wurde aufrecht erhalten.