OGH-Entscheidung: OGH 18.6.2013, 4 Ob 79/13s
Sachverhalt:
Die beklagte Partei vertreibt Schwimmbäder in Österreich und beauftragte einen Fotografen, um für einen Katalog und ein Zeitungsinserat professionelle Lichtbilder anzufertigen. Diese Bilder wurden in weiterer Folge jedoch auch im Internet abrufbar gehalten obwohl dies nicht der Vereinbarung entsprach. Der Fotograf, vertreten von einem Verband, klagte daraufhin auf Unterlassung.
In der Unterlassungsklage stützte sich die klagende Partei jedoch auf eine Verletzung des Verbreitungsrechts gem. § 16 UrhG. Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage in weiterer Folge mit der Begründung ab, dass sich die klagende Partei auf den „falschen“ Rechtsgrund gestützt habe, weshalb die Klage abzuweisen sei. Richtigerweise habe die Beklagte das Zurverfügungsstellungsrecht iSd § 18a UrhG verletzt.
Entscheidung:
Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und sprach aus, dass es sich bei den in den §§ 14 bis 18a UrhG festgeschriebenen Verwertungsrechten um einen abgeschlossenen Katalog handelt, der einzelne Verwertungstatbestände beschreibt. All diese Verwertungsrechte begründen ein dem Urheber zugeordnetes Ausschließungsrecht, das Gegenstand eines Unterlassungsanspruches sein kann.
Ein urheberrechtlicher Anspruch ist materiell-rechtlich durch Sachvorbringen zu Verletzungshandlung, Schutzgegenstand und Begehren individualisiert. Für die prozessuale Frage, welcher Anspruch nach dem Vorbringen im Verfahren geltend gemacht wird, kommt es auf die richtige rechtliche Zuordnung der Verletzungshandlung zu einem der verwertungstatbestände nicht weiter an. Die unrichtige rechtliche Qualifikation des als Rechtsgrund geltend gemachten Sachverhalts ist bedeutungslos.
Der Unterlassungsklage war daher (nach einer Neufassung des Unterlassungsgebots durch den OGH) stattzugeben.