OGH-Entscheidung: OGH 11.6.2013, 14 Os 74/13h, 14 Os 75/13f

Sachverhalt:

Gegenüber der Krankenkasse wurde von einer Person wider besseres Wissen der Vorwurf geäußert, eine andere Persone hätte „Schwarzarbeiter“ beschäftigt. Daraufhin brachte der hiervon Betroffene eine Privatanklage gestützt auf § 111 StGB (Üble Nachrede) ein.

Entscheidung:

Während die ersten beiden Instanzen keinen der Tatbestände des § 111 StGB als erfüllt ansahen, gab der OGH einer gegen diese rechtlichen Beurteilungen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes statt.

In seiner Begründung führte der OGH aus, dass bei der Bewertung eines Verhaltens als unehrenhaft eine streng auf die Umstände des Einzelfalls abstellende differenzierende Betrachtung geboten ist.
So stellt eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Vorsatztat ein (als Inbegriff zu verstehendes) Richtmaß für die Bewertung eines Verhaltens als unehrenhaft dar. Doch auch gerichtlich strafbare Fahrlässigkeitsdelikte und Verwaltungsübertretungen sind nicht generell vom Tatbestand des § 111 Abs 1 zweiter Fall StGB ausgenommen.

Abhängig vom konkreten Vorwurf kann ein gesetzwidriges Verhalten mit einer deutlich ins Gewicht fallenden Beeinträchtigung der sozialen Wertschätzung verbunden sein. Die Wiederholung des gesetzwidrigen Verhaltens über einen längeren Zeitraum, zugrunde liegende niedrige Motive, die Ausnützung einer Vertrauensstellung, die Erlangung unberechtigter Vorteile oder das Herbeiführen einer erhöhten Gefahrenlage für fremde Rechtsgüter können ein Verhalten als solcherart unehrenhaft erscheinen lassen.

Mit dem Vorwurf, der Privatankläger habe mehrere Personen über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten „schwarz“ beschäftigt und dadurch § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 ASVG zuwider gehandelt, wurde im Hinblick auf den damit verbundenen gesteigert sozialwidrigen Unrechtsgehalt des angelasteten Verhaltens die Wertschätzung des Privatanklägers empfindlich beeinträchtigt. Die inkriminierten Äußerungen sind daher als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens zu beurteilen.