OGH-Entscheidung: OGH 25.4.2013, 2 Ob 251/12v

Sachverhalt:
Eine Erblasserin hatte im Jahre 1999 in Anwesenheit von vier Personen erklärt: „Ihr seid die einzigen, die sich um mich kümmern und die mich bei allem unterstützen. Aus diesem Grund will ich euch jetzt sagen, dass ihr meine Erben sein sollt und alles was ich habe, gleichteilig untereinander aufteilen sollt. Niemand sonst soll etwas bekommen, weil ihr die einzigen seid, die mir helfen.“

Dazu wurde schriftlich festgehalten und unterschrieben, dass als Testamentszeugen zu jeweils einem Erben die drei weiteren Miterben fungierten. Nachdem die Erblasserin verstorben war, gaben die vier Personen im Verlassenschaftsverfahren auf der Basis eines – im Zeitpunkt der letztwilligen Erklärung noch als ordentliche Testamentsform vorgesehenen – mündlichen Testaments Erbantrittserklärungen ab.

Entscheidung:
Der OGH hielt dazu fest, dass die Zuwendung der Erblasserin nicht nur jeweils ausschließlich einen bestimmten Zeugen, sondern aufgrund der unbestimmten Erbeinsetzung jeweils alle Zeugen untrennbar gemeinsam begünstigt. Mangels Unabhängigkeit der Anteile von einander und mangels selbständiger Bestandskraft der einzelnen Erbeinsetzung ohne Auswirkung auf die übrigen Erben waren keine drei von den bedachten Personen verschiedene Zeugen vorhanden, wie dies gesetzlich vorgesehen war.
Daher liegt kein formgültiges Testament vor.

 

 

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