EuGH-Entscheidung: EuGH 27.6.2013, C-457/11 bis 460/11

Gemäß der EU-Richtlinie 2001/29/EG steht Urhebern das ausschließliche Recht zu, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.
Art 5 Abs 2 der genannten Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in den dort genannten Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Art 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen können. Dies gilt auch „in Bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ (lit a). Bedingung für eine solche Beschränkung ist allerdings, dass die Rechteinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten.

In einem diesbezüglichen Vorlagebeschluss auf Antrag des deutschen BGH hat der EuGH nun entschieden, dass auf verkaufte Drucker eine Urheberrechtsabgabe erhoben werden darf. Ausgangspunkt waren Verfahren vor dem BGH, in denen Hewlett Packard, Canon, Epson, Kyocera, Xerox und Fujitsu gegen die deutsche Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) klagten.

Der EuGH stellte zu Art 5 Abs 2 lit a RL 2001/29/EG klar, dass der Ausdruck „Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PC umfasst, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind.

Die Abgabe auf Drucker stellt nach Ansicht des EuGH einen “gerechten Ausgleich” für Urheber dar, die für die ohne ihre Genehmigung erfolgte Vervielfältigung ihrer geschützten Werke in Form einer erlaubten Privatkopie vergütet werden.

Auch die Nichtanwendung technischer Maßnahmen, mit denen nicht genehmigte Vervielfältigungen verhindert oder eingeschränkt werden sollen, lassen den Vergütungsanspruch der Urheber nicht entfallen, da die Anwendung derartiger technischer Maßnahmen für den Rechteinhaber freiwillig ist.