OLG-Entscheidung: OLG Wien 22.4.2013, 18 Bs 118/13d

Sachverhalt:

Auf einer Website wurde berichtet, dass eine dort namentlich genannte Ex-Miss-Austria einen neuen Freund namens Markus habe. Der Ex-Freund würde ebenfalls Markus heißen. Die Ex-Miss sei länger Single gewesen, doch nun habe es sie voll erwischt. Der neue Freund sei Magna-Manager und habe der schönen Ärztin den Kopf verdreht. Auch den Eltern sei der neue Freund bereits vorgestellt worden.

Der Antragsteller erachtete sich durch diesen Bericht in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt und begehrte den Zuspruch einer Entschädigung gem § 7 MedienG.

Entscheidung:

Das OLG Wien wies ebenso wie die Vorinstanz den Antrag auf Entschädigung nach § 7 MedienG ab.

Gemäß § 7 Abs 1 MedienG besteht ein Anspruch auf Entschädigung wenn in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt wird, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen.

Zum höchstpersönlichen Lebensbereich zählen vor allem das Leben in der Familie, die Gesundheitssphäre, das Sexualleben sowie Kontakte mit engsten Vertrauten.

Der Bericht beschränkte sich im Grunde auf die Behauptung, dass der Antragsteller eine Liebesbeziehung zu einer (nicht negativ dargestellten) medial bekannten Person eingegangen ist. Auf eine sexuelle Beziehung kann daraus zwar auch geschlossen werden, eine Erörterung der Intimssphäre erfolgt dadurch jedoch nicht. Der höchstpersönliche Lebensbereich des Antragstellers ist zwar betroffen, da das Unterhalten privater Beziehungen zu anderen Personen zur relativ geschützten Privatsphäre zählt, jedoch war der Bericht nicht dazu geeignet, den Antragsteller in der Öffentlichkeit bloßzustellen, da über das bloße Eigehen der Beziehung ohne weitere Details berichtet wurde.