OGH-Entscheidung: OGH 23.05.2013, 23.05.2013

Sachverhalt:

Streitparteien im zugrundeliegenden Fall sind die Medieninhaberinnen von zwei Tageszeitungen (und einem Online-Medium). Verfahrensgegenständlich war folgender Artikel, der in Tageszeitung und Website der Beklagten veröffentlicht wurde:

„K***** berichtet bewusst falsch.

Die K***** hat gestern in geschäftsschädigender Weise behauptet, Ö***** habe einen „Hacker-Angriff“ auf G***** Freund E***** K***** P***** durchgeführt. Das ist falsch. Es gab niemals einen „Hacker-Angriff“ von Ö***** auf die Internet-Adressen von P*****. Richtig ist vielmehr, dass ein in Kündigung befindlicher Mitarbeiter in einer privaten Aktion Internet-Recherchen durchgeführt hat. Diese Recherchen – ob es sich um „Hacker-Versuche“ gehandelt hat, wird eine Untersuchung zeigen – wurden weder von Ö***** beauftragt, noch wurden sie in Ö***** verwendet. Der Mitarbeiter ist bei Ö***** nicht mehr beschäftigt. Gegen die K***** wurde gestern wegen des absichtlich falschen Berichts Klage eingebracht. Ebenso gegen EK P*****. Bleibt die Frage: Warum hat die K***** so enge Beziehungen zu P*****? Warum geht die K***** gegen kritische Medien in Fall P***** vor- und schreibt selbst kein kritisches Wort über die Causa G*****? Kann es sein, dass K*****-Herausgeber C***** D***** Geschäfte mit P***** und G***** betrieben hat? Und dass die Staatsanwaltschaft beim Verkauf des D***** durch G***** auch Millionen-Geldflüsse von D***** prüft?“

Die Beklagten reagierten mit diesem Artikel auf einen Artikel in der Zeitung der Klägerin. Darin hatte die Klägerin unter der Überschrift „Datenklau-Affäre und Billigblatt“ berichtet, dass man versucht habe, von einer IP-Adresse, die einer mit den Beklagten verbundenen Gesellschaft zuzuordnen sei, in das E-Mail-System eines (dritten) Unternehmers einzudringen. Grundlage für diesen Bericht war eine gegen diese Gesellschaft erlassene einstweilige Verfügung gewesen.

Die Klägerin klagte auf Unterlassung, Veröffentlichung eines Widerrufs sowie Schadenersatz.

Entscheidung:

Erstgericht und Berufungsgericht gaben dem Unterlassungs- und Widerrufsbegehren statt und wiesen das Schadenersatzbegehren ab.
Der OGH erklärte die außerordentliche Revision der Klägerin gegen die Abweisung des Schadenersatzbegehrens für zulässig.

Auch juristischen Personen, die wegen ihrer Struktur keinen Schadenersatzanspruch wegen „erlittener Kränkung“ haben können, kann nach § 16 Abs 2 UWG eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbuße zuzusprechen sein, wenn mit einem ernstlich beeinträchtigenden Wettbewerbsverstoß eine Verletzung des äußeren sozialen Geltungsanspruchs als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts verbunden ist. Dabei sind auch die damit verbundenen, nicht bezifferbaren Vermögensschäden zu berücksichtigen. In jedem Fall muss es sich aber – im Interesse der Gleichbehandlung mit physischen Personen – um eine besonders schwere Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person handeln.

Richtig ist, dass keine qualifizierte Beschimpfung der Klägerin vorlag. Im vorliegenden Fall haben die Beklagten der Klägerin eine bewusste Falschberichterstattung unterstellt. Dieser Vorwurf geht weit über jenen der bloßen Unrichtigkeit einer Meldung („Ente“; vgl. OGH-E 4 Ob 126/89 – Zeitungsente) hinaus. Vielmehr wird die Glaubwürdigkeit der Klägerin ganz grundlegend in Zweifel gezogen. Denn eine Zeitung, die – offenkundig im eigenen Interesse – wissentlich falsch berichtete, verlöre zu Recht jegliches Vertrauen ihrer Leser und Anzeigenkunden; einen schwerer wiegenden Vorwurf kann man einem Medium kaum machen. Unter diesen Umständen ist der (zuletzt) begehrte Schadenersatz jedenfalls berechtigt.