OGH-Entscheidung: OGH 27.2.2013, 7 Nc 4/13t
Im vorliegenden Fall war der Kläger österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Inland. Die Beklagte war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach chinesischem Recht mit Sitz in der Volksrepublik China.Der Kläger wollte die Beklagten aufgrund „kompletten Lieferausfalls“ auf (Rück-)Zahlung aller Akonti und frustrierten Lagerkosten klagen. Die Klasforderung betrug ca EUR 23.000,00.
In seinem Ordinationsantrag brachte der Kläger vor, dass die Prozessführung vor einem chinesischen Volksgericht angesichts einer „Warnung“ der Wirtschaftskammer Österreich für den Kläger unzumutbar (im Sinn des § 28 Abs 1 Z 2 JN) sei. Demnach seien solche Verfahren nämlich zeit- und kostenintensiv, weshalb sie nur bei großem Streitwert in Betracht gezogen werden sollten, und es werde auch von der Wahl chinesischer ordentlicher Gerichte abgeraten, weil die Verfahren häufig lange dauerten und die Urteile nach wie vor „unberechenbar“ seien.
Der OGH erachtete den Ordinationsantrag für berechtigt und bestimmte das Handelsgericht Wien als zuständiges Gericht.
Ziel der Neuformulierung des § 28 Abs 1 Z 2 JN sei unter anderem eine Lockerung des von der Rechtsprechung gelegentlich zu restriktiv gehandhabten Erfordernisses der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung im Ausland gewesen. Durch die Einfügung der Wendung „im Einzelfall“, sollte eine größere Bedachtnahme auf die Einzelfallgerechtigkeit erreicht und die Kostspieligkeit einer Prozessführung im Ausland stärker berücksichtigt werden als zuvor. Demnach müsse die zeitintensive und (im Verhältnis zum Streitwert) zweifellos auch sehr kostspielige Rechtsverfolgung im weit entfernten Sitzstaat der Beklagten (China) für den Kläger als unzumutbar angesehen werden. Ausgehend von der dazu vorweg erklärten Zustimmung des Klägers (und vom Streitwert) sei das Handelsgericht Wien zu ordinieren.