OGH-Entscheidung: OGH 19.3.2013, 4 Ob 13/13k

Sachverhalt:
Ein Vermieter stellte auf einer Immobilienplattform Angebote unter Bekanntgabe seiner Kontaktdaten ein. Daraufhin wurde er von einem Mitbewerber des Plattformbetreibers in der Absicht kontaktiert, das Angebot auch auf dessen Immobilienplattform einzustellen.

Entscheidung:
Gemäß § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 ist die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist der Begriff „zu Zwecken der Direktwerbung“ weit auszulegen. Er erfasst jede elektronische Post, die für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee (einschließlich politischer Anliegen) wirbt oder dafür Argumente liefert. Darunter fällt auch jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann.

Eine (wirksame) Einwilligung im Sinn des § 107 Abs 1 und Abs 2 TKG 2003 kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung weiß, von welchen Unternehmen er Werbung zu erwarten hat und welche Produkte dabei beworben werden. Allein daraus, dass jemand auf einer Immobilienplattform als Vermieter Angebote unter Bekanntgabe von Kontaktdaten einstellt, kann noch nicht auf eine – auch nur konkludente – Zustimmung des Vermieters geschlossen werden, von einem Mitbewerber des Plattformbetreibers in der Absicht kontaktiert zu werden, das Angebot auch auf dessen Immobilienplattform einzustellen.