OGH-Entscheidung: OGH 5.4.2013, 8ObA 75/12f

Sachverhalt:
Ein technischer Angestellter entwickelte im Rahmen seines Dienstverhältnisses ein verbessertes Produktionsverfahren. Seinem Dienstgeber wurde für diese Verbesserung ein österreichisches Gebrauchsmuster erteilt, der Angestellte wurde als (Mit-)erfinder genannt. Ein Jahr später scheiterte der Dienstgeber mit dem Versuch, auch ein europäisches Patent für das Verfahren zu erlangen, weil Recherchen ergaben, dass die Entwicklung nicht neu war und einschlägige ältere Patente bestanden.
Einige Jahre später brachte der Angestellte eine Stufenklage ein und begehrte Rechnungslegung sowie Zahlung einer Erfindervergütung gemäß § 8 Patentgesetz iVm § 7 GMG. Selbst wenn seine Erfindung nicht völlig neu gewesen sein sollte, habe das Gebrauchsmuster seinem Dienstgeber doch einen formalen Wettbewerbsvorteil verschafft.

Noch vor Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung wurde das gegenständliche Gebrauchsmuster mit rechtskräftigem Bescheid des Patentamts mangels Neuigkeit der Erfindung rückwirkend für nichtig erklärt.

Entscheidung:
Der gesetzliche Anspruch auf Vergütung nach § 7 GMG iVm § 8 Patentgesetz setzt eine patentfähige Erfindung voraus. Ein bloßes Scheinpatent bzw Scheingebrauchsmuster, das bereits für nichtig erklärt wurde, begründet keinen Anspruch auf gerichtliche Festsetzung einer Vergütung für die Vergangenheit. Der Vergütungsanspruch setze zwar nicht die formelle Erteilung eines Patents oder Gebrauchsmusters voraus, wohl aber eine an sich patentfähige Erfindung. Ein Scheinpatent begründe den Anspruch nicht.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Klägers daher zurück. Die gesetzliche Erfindungsvergütung gebührt für die Überlassung geistigen Eigentums, das an einer objektiv nicht patentfähigen Erfindung nicht begründet wird.
Eine Festsetzung der Erfindervergütung durch das Gericht ist nach der rückwirkenden Nichtigerklärung des Schutzrechts nicht mehr möglich.