OGH-Entscheidung: OGH 23. 1. 2013, 3 Ob 220/12t
Die Klägerin hielt im zugrundeliegenden Fall Aktien einer AG, die in einem von ihr bei der beklagten Bank eröffneten Wertpapierdepot eingeliefert waren, das zur Sicherung eines von ihr aufgenommenen Lombardkredits verpfändet war. Nachdem die Klägerin registriert hatte, dass der Aktienkurs nach Erreichung seines Höchststands zu sinken begann, sprach die Klägerin mehrmals mit ihrem damaligen Kundenberater bei der beklagten Bank. Die Klägerin wollte die Aktien verkaufen, um mit dem daraus lukrierten Erlös das Lombarddarlehen zur Gänze zu tilgen.
Der Kundenberater der Bank riet der Klägerin jedoch vom Verkauf der Aktien ab. Die Klägerin solle diese weiterbehalten, obwohl die Klägerin gerade wegen bereits eingetretener Kursverluste vor hatte, ihre Aktien zu verkaufen und sie folglich nicht mehr dem allgemeinen Kursrisiko ausgesetzt sein wollte.
Kurze Zeit später kam es zu einem Kurssturz. Die Klägerin brachte eine Klage ein und begehrte Schadenersatz wegen Falschberatung.
Der OGH hielt dazu fest, dass die Fehlberatung in Form eines wegen besonderer Umstände unzutreffenden Rats, den gewünschten Aktienverkauf nicht vorzunehmen, auch die Gefahr massiv steigert, in der Folge eintretende Kursverluste aufgrund des allgemeinen Marktrisikos zu erleiden. Wenn aber bezüglich eines bestimmten Risikos zwar keine Aufklärungspflicht bestand (hier: zum allgemeinen Marktrisiko bei Aktien), die Verletzung anderer Beraterpflichten aber dazu führte, dass sich die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung dieses (letztlich eingetretenen) Risikos bei objektiver Betrachtung nicht bloß unerheblich erhöhte, sei anzunehmen, dass sich der Schutzzweck der verletzten Informationspflicht auch auf diese wahrscheinlicher gewordenen Folgerisiken bezieht. In dieser Konstellation ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der mangelhaften Beratung und dem Kursschaden, den die Anlegerin mit dem beabsichtigten Verkauf für den Berater erkennbar vermeiden wollte, jedenfalls zu bejahen, selbst wenn dieser nur und unabhängig von den beanstandeten Vorgängen auf das allgemeine Kursrisiko von Aktien zurückzuführen sein sollte.
Ein Mitverschulden der Klägerin wurde vom OGH verneint.