OGH-Entscheidung: OGH 27. 2. 2013, 6 Ob 167/12w

Sachverhalt: Die Haftpflichtversicherung einer mit einem Bauvorhaben betrauten ARGE leistete Schadenersatz an einen Bauherrn. Die Versicherung wollte sich in weiterer Folge an einer Subunternehmerin der ARGE regressieren und brachte eine Klage ein, mit der Begründung, dass diese den Schaden schuldhaft verursacht habe. In den zwischen der ARGE und der Subunternehmerin getroffenen Vereinbarungen sind als Vertragsgrundlage ausdrücklich die „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Transportbeton und Betonpumpleistungen“ angeführt, die der ARGE vor Vertragsabschluss zwar nicht ausgehändigt wurden, aber auf der Website der Subunternehmerin oder mittels Google-Suche abrufbar waren. Diese AGB enthalten unter der Überschrift „Schadenersatzhaftung“ ua die Regelung, dass Ersatzansprüche des Auftraggebers in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verjähren.

Entscheidung: Der OGH hielt den Verjährungseinwand für berechtigt, da die wirksam auf 6 Monate verkürzte Verjährungsfrist schon vor Klagseinbringung abgelaufen gewesen sei. Da die ARGE die Möglichkeit hatte, die AGB über das Internet abzurufen, seien diese in das Vertragsverhältnis einbezogen.