VwGH-Entscheidung: VwGH 27. 2. 2013, 2010/17/0022

Sachverhalt: Ein geschiedener Ehemann bezahlte irrtümlich jahrelang für die frühere Ehewohnung weiterhin Rundfunkgebühren. Auch die noch dort wohnhafte Ex-Ehefrau bezahlte ihrerseits für diese Wohnung Rundfunkgebühren. Sowohl GIS (Gebühren Info Service GmbH) als auch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wiesen den Rückzahlungsantrag ab.

Entscheidung: Der VwGH sprach zunächst aus, dass ein fehlenden Verschuldens der GIS an der doppelten Zahlung oder auch eine Verletzung des Sorgfaltsmaßstabs durch den Beschwerdeführer unerheblich sind, da es keine diesbezügliche gesetzliche Anordnung gibt.

Zur Frage der Verjährung hat der VwGH ferner festgehalten, dass sowohl auf die Rundfunkgebühren als auch auf das Programmentgelt und den Kunstförderungsbeitrag (§ 6 Abs 1 RGG iVm § 31 Abs 4 ORF-G bzw § 1 Abs 2 KunstförderungsbeitragsG 1981) das AVG als Verfahrensordnung anwendbar ist, das – anders als insb die BAO – keine Verjährungsregeln kennt. Somit konnte laut VwGH hinsichtlich der Rundfunkgebühren, des Programmentgelts und des Kunstförderungsbeitrags dem Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers keine Verjährung entgegenstehen.

Darüber hinaus seien das Entstehen und die Beendigung der Gebührenpflicht von einer Meldung iSd § 2 Abs 3 RGG unabhängig. Lediglich der Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung oder deren Bereithaltung zum Betrieb sei entscheidend. Für die Beendigung der Gebührenpflicht ist somit keine konstitutive Abmeldung erforderlich.