OGH-Entscheidung vom 29.1.2019, 4 Ob 118/18h

Sachverhalt:

Der Beklagte war als Handelsvertreter für die Klägerin tätig, die im Bereich Injektionstechnik tätig ist. Der Beklagte nahm Erstkontakt mit Kunden auf, führte Erstbegutachtungen und Verkaufsgespräche und schloss gegebenenfalls Verträge ab.

Der Beklagte gründete im weiterer Folge als alleiniger Gesellschafter ein Unternehmen mit Sitz am selben Ort und im selben Geschäftszweig wie die Klägerin. Der Beklagte erweckte bei Kunden der Klägerin nach seinem Ausscheiden den unrichtigen Eindruck einer Unternehmensfortführung. Er wendet weiterhin die Verkaufsmethoden, die er bei der Klägerin als Handelsvertreter gelernt hatte. Überdies verwendete er in seinen Werbematerialen ein Kennzeichen, dem er ein ® beifügte und so den Eindruck einer registrierten Marke erweckte.

Die Klägerin machte mehrere Ansprüche gerichtlich geltend, darunter auch ein Anspruch auf Unterlassung, der sich gegen die Verwendung des Symbols ® (hochgestelltes „R“ im Kreis für „registered“) im Zusammenhang mit einer nicht registrierten Marke richtete.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in diesem Punkt statt. Das Berufungsgericht wies diesen Punkt des Klagebegehrens hingegen ab. Der OGH hielt die Revision der Klägerin in diesem Punkt jedoch für zulässig und berechtigt. Aus der Begründung:

Ein „R im Kreis“ wird allgemein als Hinweis auf eine registrierte Marke verstanden. Ein derartiger Schutzrechtshinweis richtet sich sowohl an Mitbewerber, um sie auf das Bestehen des Markenrechts aufmerksam zu machen als auch an die potenziellen Kunden des Werbenden.

In einer früheren Entscheidung bejahte der OGH noch vor dem Hintergrund eines älteren Verbraucherleitbildes die Irreführungseignung eines Registrierungshinweises, der dem rein beschreibenden Wortbestandteil einer Wort-Bildmarke beigefügt war. In nachfolgenden Entscheidungen verneinte der OGH eine relevante Irreführung dann, wenn dem mit einem ® versehene Markenbestandteil Schutz gegen unbefugte Verwendung zugekommen wäre, weil er auch für sich allein unterscheidungskräftig war und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen bestanden hätte. Bei einem Registrierungshinweis, der einem Werbeslogan angefügt war, sprach der OGH aus, dass ein dem neuen Verbraucherleitbild entsprechender Adressat nur annehmen werde, dass sich die Beklagte diesen Slogan irgendwie gesichert habe; dies bleibe jedoch ohne Auswirkung auf seine geschäftliche Entscheidung.

Im vorliegenden Fall setzte der Beklagte, der nicht über Rechte an der Marke verfügte, den Registrierungshinweis ® derart ein, dass er seine Arbeitsmethode im Vergleich zur Tätigkeit der Klägerin bewarb. Dem fügte er weitere Begriffe wie „original“ und „patentiert“ bei, was ihm bereits rechtskräftig verboten wurde, weil es insoweit den Tatsachen entsprach. Aus diesem Zusammenhang schloss der OGH, dass auch der Registrierungshinweis denselben verpönten Zweck verfolgt: Der Beklagte setzte den Hinweis bewusst wahrheitswidrig ein, um eine Exklusivität seiner Leistungen anzudeuten, die ihnen jedoch nicht zukommt. Die Verwendung von dem Kennzeichen Symbol ® suggeriert im vorliegenden Kontext, das Unternehmen des Beklagten sei der einzige autorisierte Anbieter der konkreten Methode, was nicht den Tatsachen entspricht. Dieser unrichtig erweckte Eindruck von Exklusivität kann einen Verbraucher jedenfalls dazu bewegen, sich näher mit dem Angebot des Beklagten zu befassen. Die Relevanz der Irreführung wurde daher vom OGH bejaht und der Revision der Klägerin wurde insoweit Folge gegeben.