OGH-Entscheidung: OGH 31.1.2013, 1 Ob 219/12f

Fordert ein Patient bereits bezahltes Arzthonorar unter Berufung auf einen Aufklärungsfehler zurück, handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch und nicht um einen Bereicherungsanspruch. Daher ist die 3-jährige Verjährungsfrist maßgeblich und nicht die 30-jährige.