OGH-Entscheidung: OGH 12. 2. 2013, 4 Ob 1/13w

Werbung im Geschäftslokal eines Mitbewerbers verstößt gegen die nach allgemeinem Zivilrecht bestehende Verpflichtung, dessen Hausrecht zu achten. Damit fällt dieses Verhalten grundsätzlich in die Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“ und ist – außer bei Vorliegen einer vertretbaren Rechtsansicht oder bei Fehlen der Eignung zur spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs – unlauter iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG.

Der Unternehmensinhaber haftet nach § 18 UWG auch für Personen, die er als Werbeträger (auch nur kurzfristig) in sein Unternehmen eingliedert.