OGH Entscheidung: OGH 23. 10. 2012, 5 Ob 111/12b
Der entgeltliche Erwerb einer Standardsoftware ist als Kaufvertrag zu qualifizieren.
Wird die Software allerdings auf die besonderen Bedürfnisse des Erwerbers zugeschnittenen (Individualsoftware) liegt ein Werkvertrag zugrunde.
Den Werkunternehmer treffen aber besondere Aufklärungspflichten: Er hat den Besteller vor Vertragsabschluss auf ein etwaiges Erfordernis dessen umfangreicher und zeitintensiver Mitwirkung hinzuweisen. Erfolgt die Aufklärung erst später und storniert der Besteller daraufhin das Werk, ist das Scheitern der Werkausführung der Sphäre des Werkunternehmers zuzurechnen und es besteht kein Anspruch mehr auf Werklohn.