Entscheidungen des EuGH:
EuGH 23. 10. 2012, C-581/10, Nelson/Deutsche Lufthansa und C-629/10, TUI Travel ua
EuGH 31. 1. 2013, C-12/11, McDonagh

Im Fall von Flugannullierung oder Verspätung von Flügen von mindestens 3 Stunden steht dem Reisenden ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem Art 7 Fluggäste-VO zu.

Die Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung entfällt, wenn das Flugunternehmen beweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen, also von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen waren.

Auch wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht (zB Schließung des Luftraums nach Vulkanausbruch mit folgender Aschewolke) sind die Luftfahrtunternehmen nicht von ihrer Verpflichtung entbunden, den Fluggästen bei einer Flugannulierung Betreuungsleistungen zu erbringen (Unterbringung, Mahlzeiten, Erfrischungen etc).

Eine zeitliche oder finanzielle Begrenzung dieser Betreuungspflicht ist nicht vorgesehen. Kommt das Luftfahrtunternehmen seiner Betreuungspflicht nicht nach, steht dem Fluggast eine Entschädigung zu.