Ab dem 1. Dezember 2018 wird der Austausch gerichtlicher Dokumente zwischen Parteienvertretern und dem EuGH nur noch über die elektronische Anwendung „e-Curia“ stattfinden. Diese Anwendung ermöglicht es, Verfahrensschriftstücke auf elektronischem Weg einzureichen und zuzustellen.

Seit ihrer Einführung im November 2011 hat sich diese Übertragungsart laut Presseaussendung des EuGH als sehr erfolgreich erwiesen. Das Gericht sah sich daher dazu veranlasst, den Prozess des Übergangs zur papierlosen Durchführung seiner Verfahren fortzusetzen.

Um dieser Entwicklung einen rechtlichen Rahmen zu geben, hat der EuGH am 11. Juli 2018 Änderungen seiner Verfahrensordnung und einen neuen Beschluss über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücke mittels e-Curia angenommen. Durch diese Änderungen und diesen Beschluss, wird e-Curia ab dem 1. Dezember 2018 zur ausschließlichen Art des Austauschs zwischen den Parteien und dem Gericht.

Diese Entwicklung betrifft alle Parteien (Kläger, Beklagte und Streithelfer) und alle Arten von Verfahren einschließlich Eilverfahren, wobei allerdings im Hinblick auf die Wahrung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten bestimmte Ausnahmen gelten (insbesondere wenn sich die Nutzung von e-Curia als technisch unmöglich erweist oder wenn Prozesskostenhilfe von einer nicht anwaltlich vertretenen Person beantragt wird).

Da diese Änderungen bald in Kraft treten werden, fordert der EuGH Rechtsanwälte und Bevollmächtigte auf, mittels des entsprechenden Formulars die Eröffnung eines ein e-Curia-Zugangskontos zu beantragen.

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