OGH-Entscheidung vom 20.2.2018, 4 Ob 15/18m

Sachverhalt:

Die Klägerin handelt mit Parfumprodukten, die sie auf Basis eines Unterlizenzvertrags unter Verwendung der Wortbildmarke „Davidoff“ in den Verkehr bringt. Parfums dieser Marke werden im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems nur über autorisierte Fachhändler vertrieben.

Die Beklagte ist keine Fachhändlerin im Rahmen des selektiven Vertriebssystems für Parfums der Marke „Davidoff“, dennoch bietet sie im Rahmen ihres Webshops auch Originalprodukte der genannten Marke an, die sie über einen von der Markeninhaberin autorisierten Zwischenhändler bezieht, und verwendet dabei nicht nur die Wortmarke, sondern auch die entsprechende Wortbildmarke.

Die Klägerin macht unter anderem Unterlassungsansprüche nach dem MSchG und dem UWG geltend. Die Beklagte benütze die fremde Wortbildmarke ohne zwingenden Grund, weil sie sich auch auf die Wortmarke beschränken könnte. Das „blickfangartige“ Herausstellen der Wortbildmarke nütze die Aufmerksamkeit des Publikums und den guten Ruf der Marke unlauter aus.

Entscheidung:

Die ersten beiden Instanzen wiesen das Sicherungsbegehren ab. Auch der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin zurück. Aus der Begründung:

Die Gegnerin verwendete die Wortbildmarke nur im Zusammenhang mit dem Anbieten von Originalprodukten, die von der Klägerin in Deutschland in Verkehr gebracht und über eine Vertragshändlerin der Klägerin an die Beklagte verkauft wurden. Die Produktpräsentation durch die Beklagte erfolgt ansprechend gemäß einem professionellen Webshop und legt dem Betrachter nicht nahe, dass eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den Streitteilen im Sinn einer Vertragshändlerbeziehung bestehe.

Zur Erschöpfung des Markenrechts sind die Vorinstanzen zu der Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes vorliegen, ein Ausnahmetatbestand nach § 10b Abs 2 MSchG nicht erfüllt ist und eine Einschränkung der Verwendung der Marke (für Originalwaren) auf das notwendige Ausmaß dem § 10b MSchG fremd ist:

Die Wirkung der Erschöpfung des Markenrechts iSd § 10b MSchG darin besteht darin, dass der Kennzeicheninhaber den Weitervertrieb des unveränderten Originalprodukts durch Dritte nicht untersagen kann, wenn mit der Marke versehene konkrete Waren von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden. Der Erschöpfungsgrundsatz findet nur dann keine Anwendung, wenn es berechtigte Gründe rechtfertigen, dass sich der Inhaber dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist (§ 10b Abs 2 MSchG). Der Markeninhaber verliert zufolge Erschöpfung seines Markenrechts zwar die Kontrolle für den weiteren Vertriebsweg seiner Ware, er behält jedoch weiter die Kontrolle darüber, dass seine Marke allein zur Kennzeichnung der von ihm in Verkehr gebrachten Waren verwendet wird. Er kann sich daher dem weiteren Vertrieb der in ihrer Identität veränderten Waren widersetzen. Im Anlassfall ist die Klägerin mit dem Vertrieb der Waren durch die Gegnerin grundsätzlich einverstanden und widersetzt sich diesem – unter Verwendung nur der Wortmarke – nicht. Von einer nachhaltigen Schädigung des Originalprodukts oder des Markenimages ist nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nicht auszugehen.