BGH-Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15

Der deutsche Bundesgerichtshof hat entschieden, dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail Schreiben mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen (deutschen) Persönlichkeitsrechts darstellen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Verbraucher. Er wandte sich mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte unter dem Betreff „Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)“ wie folgt den Eingang der E-Mail des Klägers:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre S. Versicherung

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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***“

Der Kläger wandte sich daraufhin erneut per E-Mail an die Beklagte und rügte, die automatisierte Antwort enthalte Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail sowie eine weitere mit einer Sachstandsanfrage erhielt der Kläger eine automatisierte Empfangsbestätigung mit dem obigen Inhalt. Mit seiner Klage verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm, dem Kläger, ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mails.

In erster Instanz wurde dem Klagebegehren des Klägers Folge gegeben; das Berufungsgericht hob die Entscheidung jedoch auf und wies die Klage ab.

Der BGH lies die Revision zu und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her. Jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz hat den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2015