BGH-Urteil Nr. 190/2015 vom 19.11.2015

Wie hier bereits berichtet, warb eine deutsche Supermarktkette mit Karnevalskostümen, die der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ nachempfunden waren. Der deutsche BGH hat bereits mit Urteil vom Urteil vom 17. Juli 2013 urheberrechtliche Ansprüche verneint.

Die Klägerin verfolgte dennoch ihre geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche weiter. Doch bereits das OLG Köln wies die Klage ab: Die Abbildung eines Mädchens und einer jungen Frau in einem Pippi-Langstrumpf-Kostüm stelle zwar eine nachschaffende Nachahmung der Romanfigur von Astrid Lindgren dar. Besondere Umstände, die dieses Verhalten unlauter erscheinen ließen, seien aber nicht gegeben. Eine unlautere Herkunftstäuschung scheide ebenso aus wie eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Romanfigur Pippi Langstrumpf.

Der BGH wies die gegen diese Entscheidung erhobene Revision zurück. Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch scheidet aus Sicht des BGH aus. Zwar kann auch eine literarische Figur dem Schutz dieser Bestimmung unterfallen. Es fehlt jedoch vorliegend an einer Nachahmung. An eine Nachahmung einer Romanfigur durch Übernahme von Merkmalen, die wettbewerblich eigenartig sind, in eine andere Produktart, wie sie bei einem Karnevalskostüm gegeben ist, sind keine geringen Anforderungen zu stellen. Im Streitfall bestehen zwischen den Merkmalen, die die Romanfigur der Pippi Langstrumpf ausmachen, und der Gestaltung des Kostüms nur so geringe Übereinstimmungen, dass keine Nachahmung vorliegt. Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel zu. Die von der Klägerin oder ihren Lizenznehmern vertriebenen konkreten Merchandisingartikel sind gegen Nachahmungen geschützt. Der Klägerin steht es zudem frei, das Erscheinungsbild solcher Produkte als Marke und Design schützen zu lassen. Darüber hinausgehend ist es wettbewerbsrechtlich nicht geboten, denjenigen, der eine Leistung erbringt, grundsätzlich auch an allen späteren Auswertungsarten seiner Leistung zu beteiligen.

Wie man dieser Entscheidung entnehmen kann, ist es zwar grundsätzlich möglich, dass eine literarische Figur durch Urheberrecht- und Wettbewerbsrecht gegen Nachahmungen geschützt ist. Doch im konkreten Fall waren die Übereinstimmungen zwischen der literarischen Figur Pippi Langstrumpf und der durch das Karnevalskostüm dargestellten Figur zu gering.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2015