OGH-Entscheidung vom 20.10.2015, 4 Ob 187/15a und 4 Ob 189/15w
Die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) beantragte zwei einstweilige Verfügungen, um der neu gegründeten Partei „Die Freiheitlichen in Salzburg (FPS)“ und dem Parteigründer Karl Schnell die Verwendung der Bezeichnungen „Freiheitliche Partei“ oder „Freiheitliche“ zur Benennung, Bewerbung oder Darstellung einer politischen Partei […] zu untersagen.
Die ersten beiden Instanzen erließen die einstweiligen Verfügungen und gingen dabei vom notorischen Erfahrungssatz aus, dass der Begriff „Die Freiheitlichen“ mit der klagenden Partei (FPÖ) assoziiert wird und Verkehrsgeltung hat.
Der OGH stimmte zu und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach die FPÖ durch den unbefugten Gebrauch ihres Namens beeinträchtigt werde, weil sie aufgrund der Namensführung der Beklagten „Die Freiheitlichen in Salzburg (FPS) Liste Dr. Karl Schnell“ zu Unrecht mit fremden Handlungen in Zusammenhang gebracht oder überhaupt der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zur neuen Partei erweckt werde.
Bereits in einer früheren Entscheidung war der OGH zu dem Ergebnis gelangt, dass die FPÖ mit dem Namensbestandteil „Die Freiheitlichen“ nach der allgemeinen Verkehrsgeltung seit langem gemeint ist und damit das prioritätsältere Recht gegenüber einer anderen Partei mit dem identen Namensbestandteil hat, weshalb sie den mit Verwechslungsgefahr verbundenen Eingriff in ihr Namensrecht untersagen kann. In der genannten Entscheidung wurde für das Schlagwort „Die Freiheitlichen““ ein Freihaltebedürfnis mit der Begründung verneint, dass es noch andere verbale Möglichkeiten gibt, die politische Richtung unterscheidungskräftig zu bezeichnen.