OGH-Entscheidung vom 18.11.2014, 4 Ob 215/14t

Wie im Juli 2014 an dieser Stelle im Blog berichtet, hatte der OGH damals zu prüfen, ob bewilligungslose Werbung auf öffentlichen Verkehrsflächen einen Verstoß gegen § 1 Abs 1 Z 1 UWG durch Rechtsbruch darstellt. Damals wurde das Verfahren zur Verfahrensergänzung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Nach Ergänzung des Verfahrens kam das Rekursgericht nunmehr zu dem Ergebnis, dass das beklagte Medienunternehmen – ohne über eine nach § 82 Abs 1 StVO erforderliche Bewilligung zu verfügen – Straßen dadurch zur Werbung für ihr Printmedium benützt hat, dass sie von wahlwerbenden Parteien im Zuge des Nationalratswahlkampfes 2013 aufgestellte Dreieckständer an 228 Standorten in Wien mit eigenen Plakaten überklebt hat.

Das Rekursgericht hat dieses Verhalten als Verstoß gegen § 1 UWG (Fallgruppe Rechtsbruch) beurteilt. In der Abwägung des Zwecks von § 82 Abs 1 StVO als übertretener Norm, die bestimmungsgemäße Verwendung von Straßen zu gewährleisten, mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung habe Letzteres im Anlassfall gegenüber dem Normzweck zurückzutreten, berücksichtige man die Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch das hundertfache Bekleben fremder Plakatständer zu Werbezwecken.

Der OGH bestätigte diese Entscheidung.