OGH-Entscheidung vom 26.6.2014, 8 Ob 53/14y

Sachverhalt:

Die 69-jährige Klägerin hatte einen Flug der AA von Wien nach Bukarest gebucht. In der Abfertigungshalle im Flughafen Wien-Schwechat rutschte sie auf einer durch Kot verunreinigten Stelle aus und kam zu Sturz. Dabei erlitt sie einen Knochenbruch. Daraufhin klagte sie die Flughafenbetreiberin und begehrte die Feststellung, dass die Flughafenbetreiberin dem Grunde nach für alle Folgen hafte, die die Klägerin aufgrund des Vorfalls am Flughafen erlitten habe bzw erleiden werde. Zwischen der Beklagten und der Fluglinie bestand zum Unfallzeitpunkt für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten ein Vertrag. Die Klägerin stützt sich auf eine vertragliche Haftung (§ 1298 ABGB), die sie daraus ableitet, dass die Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und der Fluglinie Schutzwirkungen zu ihren Gunsten entfalte.

Entscheidung:

Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der OGH bestätigte diese Entscheidungen mit folgender Begründung:

Die ordnungsgemäße Reinigung der Stiegen- und Gangflächen in der Abflugshalle zählt zu den vertraglichen Pflichten der Fluglinie gegenüber ihren Fluggästen. Lagert die Fluglinie diese von ihr geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise an ein drittes Unternehmen aus, so wird dieses als Erfüllungsgehilfe der Fluglinie tätig. Die Beklagte ist damit als Erfüllungsgehilfin der Fluglinie zu qualifizieren. Bei Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist ein schutzwürdiges Interesse des Dritten zu verneinen, wenn dieser kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den den Schaden herbeiführenden Hauptleistungspflichtigen aus dem Vertrag mit allfälligen Schutzwirkungen zugunsten Dritter als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Die Klägerin hätte daher grundsätzlich die Möglichkeit, die zugrunde liegenden Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag gegenüber der Fluglinie geltend zu machen.