OGH-Entscheidung vom 17.2.2014, 4 Ob 229/13z

Sachverhalt:

Ein Verbraucher schloss nach der Besichtigung eines Fahrzeugs einen schriftlichen Kaufvertrag mit einem Autohändler ab. Der Verbraucher war bei Unterfertigung des Kaufvertrags der Meinung, dass eine Leasing-Finanzierung möglich sein werdeIn den Gesprächen vor Abschluss des Kaufvertrags wurde zwar auch die Möglichkeit einer Leasing-Finanzierung erörtert, eine solche wurde aber nicht zur Bedingung des Kaufvertrags gemacht. Im Vertragsformblatt waren Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten, die der Verbraucher nicht vollständig durchlas; er wurde vom Verkäufer auch nicht auf die einzelnen Punkte der Geschäftsbedingungen hingewiesen. Ein Punkt dieser Geschäftsbedingungen bestimmte, dass bei unbegründetem Rücktritt durch den Käufer der Verkäufer berechtigt ist, 20 % des Kaufpreises als Stornogebühr zu verlangen.

Die für die Leasing-Finanzierung erforderliche Bonitätsprüfung der Hausbank des Verbrauchers fiel schließlich negativ aus. Der Verbraucher trat daher vom Kaufvertrag zurück. Der Autohändler verlangte daraufhin die Bezahlung der Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises sowie die Übernahme von Neuanmeldungskosten, Standgeld, Spesen und Zureisekosten.

Entscheidung:

Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage hinsichtlich der Bezahlung der Stornogebühr ab.

Der OGH beurteilte die betreffende AGB-Klausel als gröblich benachteiligend. Aus der Begründung:

Vor dem Hintergrund der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung zum Konsumentenschutzrecht, kommt eine geltungserhaltende Reduktion für nicht im einzelnen ausgehandelte missbräuchliche Klauseln auch im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft nicht mehr in Frage.

Nach diesen Grundsätzen ist die (einen Teil des Kaufvertrags bildende) Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (pauschale Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises bei unbegründetem Vertragsrücktritt durch den Käufer) nichtig und unanwendbar, da sie den Verbraucher gröblich benachteiligt. Das ist nämlich dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Ein Missverhältnis liegt einerseits in der unangemessenen Höhe der Stornogebühr von 20 %, andererseits in der Einseitigkeit der Klausel zu Gunsten des Verkäufers, der im Fall unbegründeten Vertragsrücktritts nur die Anzahlung samt Zinsen zurückzahlen muss. Das Verbot einer Reduktion der Klausel auf das Zulässige führt zum ersatzlosen Entfall dieses Vertragspunktes.