OGH-Entscheidung vom 28.5.2019, 4 Ob 40/19i

 

Sachverhalt:

Die Streitparteien sind Mitbewerber auf dem Gebiet der Kanalreinigung. Mitarbeiter der Beklagten entleerten regelmäßig den Tankinhalt ihrer Kanalräumungsfahrzeuge unerlaubterweise in das öffentliche Kanalnetz, wodurch sich die Beklagte Kosten ersparte. Dabei wurden die Fahrzeuge der Beklagten gesehen und es kam zu Anrainerbeschwerden wegen Geruchsbelästigungen.

Die Klägerin brachte eine Klage auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung ein. Das Urteil solle in einer Samstags-Ausgabe einer regionalen Tageszeitung veröffentlicht werden.

 

Entscheidung:

Erst- und Berufungsgericht gaben der Klage Folge. Der OGH hatte sich im Zuge des Revisonsverfahrens nur noch mit dem Urteilsveröffentlichungsbegehren auseinanderzusetzen:

Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. Die Urteilsveröffentlichung dient der Aufklärung des durch eine wettbewerbswidrige Maßnahme irregeführten Publikums. Als weiterer Gedanke tritt hinzu, dass es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären.

Der OGH konnte der Argumentation der Beklagten, wonach mangels Publikums kein Aufklärungsbedarf über die Rechtsverletzung der Beklagten bestünde, nichts abgewinnen. Die rechtswidrige Entsorgung durch Wägen der Beklagten ist einerseits von Anrainern nicht unbemerkt geblieben ist, andererseits ersparte sich die Beklagte dadurch Kosten, wodurch sie ihre Kunden über Preisbildung und Leistungsfähigkeit in die Irre führte.

Bei Urteilsveröffentlichungen in Medien kommt es nicht darauf an, dass der Verstoß auch in einem solchen Medium begangen wurde.

Die Urteilsveröffentlichung in einer Regionalzeitung (bzw der Regionalausgabe einer bundesweit erscheinenden Zeitung) entspricht bei regional beschränkten Wettbewerbsverstößen der Rechtsprechung. Dass dadurch auch solche Kreise angesprochen werden, die von dem Wettbewerbsverstoß bislang keine Kenntnis hatten, kann nicht ausgeschlossen werden und hindert nach ständiger Rechtsprechung den Zuspruch nicht. Die Veröffentlichung in einer Samstags- oder Wochenendausgabe ist nicht nur bei besonders hoher Publizität der rechtswidrigen Handlung gerechtfertigt, sondern kann sich auch aus dem Aufklärungszweck ergeben.

Der OGH hielt das Veröffentlichungsbegehren daher insgesamt für zulässig; lediglich die Aufmachung bzw. konkrete grafische Ausgestaltung wurde konkretisiert.