Urteile des EuG vom 12. und 13.3. 2014:
Rechtssache T‑430/12:
Die Heinrich Beteiligungs GmbH aus Deutschland meldete im November 2008 folgende Wort-Bild-Marke als Gemeinschaftsmarke an:
Die Eintragung wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 12, 17 und 42 beantragt.
Nach Veröffentlichung der Anmeldung im Blatt für Gemeinschaftsmarken, brachte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim HABM eine Stellungnahme ein, dass die in Rede stehende Marke ihrer Ansicht nach von Amts wegen von der Eintragung auszuschließen sei. Die Marke wurde vom HABM aber dennoch in das Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen. In Folge dessen stellte die Kommission einen Antrag auf Nichtigerklärung der Marke. Der Antrag wurde damit begründet, dass die in Rede stehende Marke eine identische Wiedergabe der Europaflagge enthalte, oder zumindest eine Nachahmung dieser Flagge darstelle. Das Publikum werde damit über die Herkunft der mit dieser Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen getäuscht.
Die Nichtigkeitsabteilung des HABM wies den Antrag auf Nichtigerklärung zurück. Dagegen erhob die Kommission Beschwerde. Die Erste Beschwerdekammer des HABM hob sodann die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und erklärte die in Rede stehende Marke für nichtig. Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass die Marke zum einen einen Bestandteil aufweise, der einer „Nachahmung im heraldischen Sinne“ der Europaflagge gleichkäme, und die Anmelderin zum anderen nicht dargetan habe, dass ihr die Verwendung dieser Flagge gestattet sei.
Das EuG gab der gegen diese Entscheidung gerichtete Klage der Anmelderin jedoch nicht Folge. Aus der Begründung:
Im vorliegenden Fall lautet die heraldische Beschreibung der Europaflagge: „Auf blauem Grund ein Kreis von zwölf fünfzackigen Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren“. Daher ist unstreitig, dass diese in Frage stehende Marke keine identische Wiedergabe der Europaflagge enthält. Dagegen kann die in Rede stehende Marke nur als eine „Nachahmung im heraldischen Sinne“ der Europaflagge angesehen werden. Sie übernimmt nämlich das einzige Motiv der Europaflagge, einen Kreis aus fünfzackigen Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren.
Nach einer Gesamtbeurteilung könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass das angesprochene Publikum glaubt, die von der in Rede stehenden Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen seien mit einer Genehmigung oder Garantie der Union ausgestattet oder stünden in anderer Weise mit dieser in Verbindung. Infolgedessen ruft die in Rede stehende Marke, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen der Klägerin und der Union hervor.
Verbundene Rechtssachen T‑102/11, T‑369/12, T‑370/12 und T‑371/12:
Die American Express Marketing & Development Corp aus New York meldete zwischen 2009 und 2010 vier Gemeinschaftsmarken in Klasse 42 an. Diese lauteten: IP ZONE, EUROPE IP ZONE, IP ZONE EUROPE und EUROPEAN IP ZONE. Die Marken sollten für „hosting an on-line portal for disclosing, selling, buying, licensing and general transactions for intellectual property“ geschützt werden (Online-Portal für Veröffentlichung, Verkauf, Kauf, Lizenzierung und allgemeine Transaktionen für geistiges Eigentum). Das HABM verweigerte die Eintragung mit der Begründung, dass die Marken für die in Frage stehenden Dienstleistungen beschreibend seien und ihnen daher keine ausreichende Kennzeichnungskraft zukäme. Das EuG bestätigte diese Ansicht.
