OGH-Entscheidung vom 21.4.2026, 10 Ob 18/26h

 

Sachverhalt:

Das Fürstliche Landgericht in Liechtenstein ersuchte ein österreichisches Bezirksgericht im Wege der Rechtshilfe um die Vernehmung zweier Zeugen. Diese waren Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter einer Kommunikationsagentur. Im liechtensteinischen Hauptverfahren ging es um eine Klage auf Zahlung, Widerruf und Unterlassung rufschädigender Äußerungen, die unter anderem über diese Agentur verbreitet worden waren.

Die Zeugen verweigerten ihre Aussage und beriefen sich auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Sie brachten vor, ihre Agentur sei von der Anwaltskanzlei der Beklagten mit Dienstleistungen im Bereich der Pressearbeit (Litigation-PR) beauftragt und vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet worden. Sie seien daher als Hilfskräfte des Rechtsanwalts anzusehen.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht sah die Aussageverweigerung als unberechtigt an, da die Zeugen nicht schlüssig dargelegt hätten, zur Erfüllung welcher spezifisch anwaltlichen Tätigkeit sie herangezogen worden seien. Das Rekursgericht hingegen gab dem Rekurs der Zeugen statt und erachtete die Aussageverweigerung als rechtmäßig, da die Zeugen unbestritten von der Anwaltskanzlei zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Mandats beauftragt und zur Verschwiegenheit verpflichtet worden waren.

Der OGH wies den Revisionsrekurs der Kläger zurück und bestätigte die Rechtsansicht des Rekursgerichts. Der OGH betonte, dass die in § 9 Abs 2 RAO normierte anwaltliche Verschwiegenheitspflicht eine tragende Säule des Berufsstandes ist und sich nach gesicherter Rechtsprechung nicht nur auf Angestellte, sondern auch auf sonstige „Hilfskräfte“ des Rechtsanwalts erstreckt. Der Begriff der Hilfskräfte wird dabei weit verstanden und umfasst auch externe dritte Personen, die aufgrund einer vertraglichen Beziehung zum Rechtsanwalt Zugang zu vertraulichen Daten erhalten, um ihre Dienstleistungen zu erbringen. Als Beispiel nannte der OGH bereits in einer früheren Entscheidung IT-Dienstleister.

Im vorliegenden Fall wurde die PR-Agentur von der Anwaltskanzlei zur Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit in einer von ihr betreuten Causa herangezogen und war somit in die anwaltliche Mandatsbearbeitung eingebunden. Aufgrund der vertraglichen Beziehung und des damit verbundenen Zugangs zu geschützten Daten qualifizierte der OGH die Mitarbeiter der Agentur als Hilfskräfte im Sinne des § 9 RAO.

Dass es sich bei Öffentlichkeitsarbeit nicht um eine „eigentliche anwaltliche Tätigkeit“ handelt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Der OGH verwies darauf, dass auch ein IT-Techniker keine anwaltliche Tätigkeit im engeren Sinn verrichtet, aber dennoch von der Verschwiegenheitspflicht erfasst ist. Da die Medienarbeit eines Rechtsanwalts standesrechtlich grundsätzlich nicht für unzulässig erachtet wird, ist es nicht unvertretbar, eine damit beauftragte Agentur als Hilfskraft zu qualifizieren.

Zudem betonte der Gerichtshof, dass das in § 9 Abs 3 RAO verankerte Umgehungsverbot verhindert, dass die Verschwiegenheitspflicht durch die Vernehmung von Hilfskräften unterlaufen wird.

 

 

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