OGH-Entscheidung vom 25.2.2026, 17 Ob 3/25b

 

Sachverhalt:

Der Masseverwalter einer in Konkurs gegangenen Bank forderte vom ehemaligen Vorstands- und späteren Aufsichtsratsvorsitzenden J.M. (Beklagter) die Rückzahlung von über 9,2 Millionen Euro. Dieser Betrag setzte sich aus rund 3,9 Millionen Euro an Beraterhonoraren und circa 5,3 Millionen Euro für die Nutzung eines Business Jets zusammen, die der Beklagte im Zeitraum von 2016 bis 2019 erhalten hatte.

Grundlage dieser Zahlungen war ein im Jahr 2011 geschlossenes „Consultancy Agreement“. Dieses sah ein jährliches Pauschalhonorar von einer Million Euro zuzüglich Spesen vor. Der Vertrag wurde zu einer Zeit abgeschlossen, als die Bank bereits seit mehreren Jahren keine Gewinne mehr erwirtschaftete und mit erheblichen Schadenersatzforderungen von Anlegern konfrontiert war.

Der Beklagte, ein Familienmitglied der indirekten wirtschaftlichen Eigentümer der Bank, sollte laut Vertrag Beratungsleistungen erbringen, war dabei aber weder an Weisungen, einen bestimmten Ort noch an einen Zeitplan gebunden und konnte seine Leistungen nach alleinigem Ermessen erbringen. Zudem wurde jegliche Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Beratung ausgeschlossen. Die Zahlungen erfolgten, obwohl das Honorar des Beklagten die Gehälter der amtierenden Vorstände um ein Vielfaches überstieg.

Der Masseverwalter argumentierte, der Vertrag sei sittenwidrig und diene der Gläubigerbenachteiligung, weshalb die Zahlungen zurückzufordern seien.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht sprach dem Kläger die Honorare zu, hob die Entscheidung hinsichtlich der Flugkosten aber zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auf. Gegen diese Entscheidung erhoben beide Parteien Rechtsmittel an den OGH. Der OGH gab der Revision und dem Rekurs des Beklagten nicht Folge. Dem Rekurs des Klägers gab er teilweise Folge und erkannte in der Sache selbst, dass der Beklagte den gesamten eingeklagten Betrag von 9.264.830,80 Euro samt Zinsen zu zahlen hat.

Rechtlich stellte der OGH zunächst klar, dass der Insolvenzverwalter nicht auf die Anfechtung nach der Insolvenzordnung beschränkt ist, sondern auch die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen geltend machen kann. Im vorliegenden Fall kam es daher nicht entscheidend auf die Voraussetzungen des § 28 IO an, weil der Gerichtshof bereits den Beratungsvertrag selbst als sittenwidrig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB qualifizierte.

Zur Begründung führte der OGH aus, dass bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen sei. Maßgeblich sei nicht nur der Vertragsinhalt, sondern auch der Zusammenhang, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde. Der Beratungsvertrag aus dem Jahr 2011 sei in einer Phase abgeschlossen worden, in der die wirtschaftliche Lage der Bank bereits schwierig gewesen sei. Die Bank habe seit Jahren keine Gewinne mehr erzielt und sei bereits erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Belastungen ausgesetzt gewesen.

Der OGH hob hervor, dass sich die Bank in diesem Vertrag zu einem jährlichen Honorar von 1 Million Euro zuzüglich Umsatzsteuer sowie zu zusätzlichem Reise und Spesenersatz verpflichtete, ohne dass dem eine konkret bestimmte Gegenleistung gegenüberstand. Zwar war der Vertrag als Werkvertrag bezeichnet, nach seinem Inhalt fehlte aber ein konkreter Erfolg, der geschuldet gewesen wäre. Der Beklagte war nicht an einen bestimmten Arbeitsort, keinen festen Zeitplan und nur eingeschränkt an Weisungen gebunden. Darüber hinaus sah der Vertrag einen weitreichenden Haftungsausschluss vor. Nach Auffassung des OGH lag damit ein auf mehrere Jahre angelegtes Dauerschuldverhältnis vor, ohne dass ein bestimmter Erfolg oder ein konkret abgrenzbarer Arbeitseinsatz geschuldet gewesen wäre.

Hinzu kam nach Ansicht des OGH, dass der Beklagte nicht als außenstehender Dritter mit einem klar abgegrenzten Zusatzauftrag herangezogen wurde, sondern als früheres Vorstandsmitglied und damaliger Aufsichtsratsvorsitzender, der zugleich familiär mit den mittelbaren wirtschaftlichen Eigentümern der Bank verbunden war. In dieser Konstellation verschaffte der Vertrag dem Beklagten über Jahre hinweg ein gesichertes Einkommen samt Spesenersatz, ohne dass ihn entsprechende Organhaftungen trafen. Der OGH qualifizierte diese Vertragsgestaltung in ihrer Gesamtheit als sittenwidrig und damit als nichtig.

Aus dieser Nichtigkeit folgte nach Auffassung des OGH die Rückabwicklung der auf Grundlage des Vertrags erbrachten Leistungen. Daher waren die an den Beklagten bezahlten Beraterhonorare zurückzuerstatten. Soweit der Beklagte darauf verwiesen hatte, tatsächlich Beratungsleistungen erbracht und Vorteile für die Bank generiert zu haben, hielt der Gerichtshof fest, dass damit die vertraglich fehlende Konkretisierung der Leistungspflicht nicht ersetzt werde. Zudem habe der Beklagte keine konkrete Gegenforderung oder einen Zug um Zug Einwand in einer Weise erhoben, die im Verfahren zu berücksichtigen gewesen wäre.

Auch hinsichtlich der Flugkosten sprach der OGH dem Kläger den begehrten Betrag zu. Er stellte klar, dass nicht die Verträge zwischen der Bank und dem Luftfahrtunternehmen entscheidend seien, sondern die dem Beklagten auf Grundlage des Beratungsvertrags zur Verfügung gestellten Flugleistungen. Da auch diese Leistungen auf dem nichtigen Vertrag beruhten, seien sie bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln. Weil eine Naturalrückstellung bei bereits in Anspruch genommenen Flugleistungen nicht möglich sei, sei deren Wert zu ersetzen. Die Höhe der geltend gemachten Flugkosten war nach Auffassung des Gerichtshofs unstrittig.

Der OGH sprach dem Kläger daher neben den Honoraren auch die Flugkosten zu und verpflichtete den Beklagten darüber hinaus zum Ersatz der Prozesskosten aller drei Instanzen.

 

 

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