OGH-Entscheidung vom 20.1.2014, 4 Ob 228/13b

Sachverhalt:

Ein Verein nahm in seinem Vereinsnamen Bezug auf die Klägerin. Der Vereinsname lautete „Freundeskreis [Name der Klägerin]„. Die Klägerin sah sich dadurch in ihrem Namensrecht verletzt.

Entscheidung:

Die Vorinstanzen gaben der Klägerin recht. Der OGH bestätigte die Entscheidung und wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des beklagten Vereins zurück.

§ 43 ABGB begründet einen Abwehranspruch gegen unbefugten Namensgebrauch, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt sind. Ein solches Interesse besteht vor allem darin, nicht mit einem anderen verwechselt oder nicht in eine tatsächlich nicht gegebene Beziehung zu einem anderen gebracht zu werden. Dabei genügt das Erwecken des Anscheins, es bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Namensträger und demjenigen, der den Namen gebraucht. Entscheidend ist, welcher Eindruck durch den Namensgebrauch bei einem nicht ganz unbedeutenden Teil der angesprochenen Kreise entstehen kann.

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht zutreffend angewendet, wenn es dem beklagten Verein das Führen des Namens „Freundeskreis S*******“ untersagte.

Der Begriff „Freundeskreis“ deutet auf eine Beziehung zwischen den Parteien, die vom Willen beider Seiten getragen wird. Ein nicht unerheblicher Teil des Publikums wird annehmen, dass der Beklagte die Klägerin mit deren zumindest impliziter Zustimmung ideell oder auch wirtschaftlich unterstützt und dafür – wie etwa der „Verein der Freunde der Wiener Staatsoper“ – gewisse Vergünstigungen erhält (zB Kartenkontingente) oder sonst mit ihr zusammenarbeitet (zB gemeinsame Veranstaltungen oder Publikationen). Dadurch unterscheidet sich ein „Freundeskreis“ von einem „Fanclub“, bei dem schon aus der Bezeichnung die zumindest mögliche Einseitigkeit des Verhältnisses zum Namensträger hervorgeht.

Im vorliegenden Fall entsteht daher eine Zuordnungsverwirrung, die einen namensrechtlichen Abwehranspruch begründet.

Ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK) liegt nicht vor, weil der Beklagte die Klägerin weiterhin kritisieren und auch in seinem Namen auf sie Bezug nehmen darf, solange dadurch nicht der Eindruck einer ideellen oder wirtschaftlichen Beziehung zwischen den Parteien entsteht. Auch das Verbot einer dem Namen der Klägerin „verwechselbar ähnlichen Bezeichnung“ ist in diesem Sinn zu verstehen. Es schließt einen auf die Klägerin Bezug nehmenden Namen der Beklagten nicht aus, solange er nicht den Eindruck einer auf Gegenseitigkeit beruhenden Beziehung hervorruft.