BGH-Entscheidung vom 6. Februar 2014,   I ZR 2/11:

Die Verlegerin des kostenlosen Anzeigenblatts „GOOD NEWS“ veröffentlichte im Juni 2009 zwei Beiträge, für die sie von Sponsoren ein Entgelt erhalten hatte. Darauf wurde mit dem Hinweis „sponsored by“ und der grafisch hervorgehobenen Angabe des werbenden Unternehmens hingewiesen. Die Herausgeberin des „Stuttgarter Wochenblatt“ klagte „GOOD NEWS“ daraufhin auf Unterlassung, weil die Veröffentlichungen nicht hinreichend als Anzeige gekennzeichnet waren.

Die Vorinstanz gab der Klage statt; auch der BGH bestätigte das Verbot. Wie aus der Entscheidungsbegründung hervorgeht, muss ein Presseunternehmen einen von einem Unternehmen bezahlten redaktionellen Beitrag in einer Zeitung deutlich mit dem Begriff „Anzeige“ kennzeichnen. § 10 LPresseG BW erfordert nicht, dass das Entgelt für einen bestimmten Inhalt der Veröffentlichung oder für einen im Vorhinein festgelegten Artikel bezahlt wurde. Es kommt nur darauf an, dass der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten hat.

Das strikte Gebot der Kenntlichmachung von Anzeigen wird verletzt, wenn der präzise Begriff der „Anzeige“ vermieden und stattdessen ein unscharfer Begriff gewählt wird. Die Kennzeichnung der Beiträge mit den Wörtern „sponsored by“ reichte daher zur Verdeutlichung des Anzeigencharakters der Veröffentlichungen nicht aus.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 6.2.1014