OGH-Entscheidung vom 2.4.2025, 5 Ob 52/24v

 

Sachverhalt:

Die Klägerin erwarb 2015 ein Schloss, das seit 1939 unter Denkmalschutz steht. Teil der geschützten Ausstattung waren ursprünglich sechs großformatige Schlachtengemälde im sogenannten „Laudonzimmer“. Zwei dieser Wandbespannungen („Belagerung von Glatz 1760“ und „Überfall bei Domstadt 1758“) wurden nach 1941 entfernt, in den Kunsthandel gebracht, und gelangten über mehrere Zwischenhändler 2017 in den Besitz des Beklagten, der sie in seinem eigenen Schloss aufhängen und restaurieren ließ.

Der Beklagte erwarb die beiden Bilder 2017 um rund 34.000 EUR über ein Antiquariat. Zuvor waren sie 2011 und 2016 von verschiedenen Galerien um vergleichsweise geringe Summen verkauft worden. Die ursprüngliche Eigentümerin hatte sie ohne denkmalrechtliche Genehmigung veräußert.

Die Klägerin forderte die Herausgabe der Gemälde mit der Begründung, diese seien als Zubehör des denkmalgeschützten Schlosses in ihrem Eigentum. Wegen Verstoßes gegen das Denkmalschutzgesetz (DMSG) sei die frühere Veräußerung der Bilder nichtig, wodurch auch ein gutgläubiger Eigentumserwerb ausgeschlossen sei.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab.

Die Wandbilder waren ursprünglich Zubehör des unter Denkmalschutz stehenden Schlosses. Zwar ist die ursprüngliche Veräußerung von denkmalgeschütztem Zubehör durch den Eigentümer nichtig, da sie gegen das Denkmalschutzgesetz verstößt, und eine private Entwidmung ohne Genehmigung des Bundesdenkmalamts daher unzulässig ist.

Dennoch kann an Zubehör oder selbständigen Bestandteilen (wie hier) gutgläubig Eigentum erworben werden, wenn die Voraussetzungen des § 367 ABGB erfüllt sind.

Die Gemälde waren dem Rechtsverkehr daher nicht völlig entzogen. Auch an denkmalgeschütztem Zubehör kann nach § 367 ABGB gutgläubig Eigentum erworben werden, wenn der Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens erfolgt.

Sobald ein gutgläubiger Erwerb in der Erwerbskette erfolgt ist, erlischt das frühere Eigentum endgültig. Der gutgläubige Erwerber kann die Sache dann auch an nicht gutgläubige Dritte weiterveräußern.

Die Beweislast für die Unredlichkeit eines Erwerbers trifft denjenigen, der sich darauf beruft. Da die Klägerin die Unredlichkeit der Vorbesitzer nicht ausreichend beweisen konnte, war von deren Gutgläubigkeit auszugehen.

 

 

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