EUIPO/Beschwerdekammer vom 9.9.2024, R 0020/2024‑4

 

Sachverhalt:

Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zwischen den Marken TOROVERDE (Bildmarke) und TOROTAPAS (ebenfalls Bildmarke) musste geprüft werden, ob die ältere Marke (TOROTAPAS) überhaupt innerhalb der EU ernsthaft benutzt wurde. Nach Ablauf der 5-jährigen Benutzungsschonfrist ist dies Voraussetzung für den Bestand einer Unionsmarke.

Beide Marken beanspruchten Schutz für Dienstleistungen aus Klasse 43 der Nizza-Klassifikation; also typische Gastronomieservices.

Im konkreten Fall wurde die Marke in zwei Städten im Süden Spaniens genutzt. Beide Orte sind touristisch geprägt und liegen in unterschiedlichen Provinzen.

 

Entscheidung:

Die Beschwerdekammer des EUIPO befand, dass der Betrieb zweier kleiner Restaurants in unterschiedlichen spanischen Städten genügt, um von einer ernsthaften Benutzung der älteren Marke in der EU auszugehen.

Die Beschwerdekammer stellte zunächst klar, dass eine geografisch weitreichende Nutzung nicht zwingend erforderlich ist, um das Erfordernis der „ernsthaften Benutzung“ zu erfüllen. Vielmehr hängt die Bewertung von der Art der Dienstleistungen ab. Bei ortsgebundenen Dienstleistungen wie Restaurantbetrieben sei es sachgerecht, den Gebrauch am Standort des Restaurants als maßgeblich anzusehen.

Die Entscheidung betont, dass es nicht gerechtfertigt wäre, von kleinen oder mittelständischen Unternehmen zu verlangen, dass sie in mehreren Mitgliedstaaten tätig sein müssen, um ihre Markenrechte aufrechterhalten zu können. Das Unionsmarkenrecht sei nicht ausschließlich für Großunternehmen mit internationalem Filialnetz gedacht.

Die Beschwerdekammer befand, dass diese Nutzung in zwei spanischen Städten für die Dienstleistungskategorie „Verpflegung und Getränkeversorgung“ ausreichend sei, um den ernsthaften Gebrauch in der EU zu belegen. Die Beschwerdekammer bestätigte somit die Gültigkeit der älteren Marke.

 

 

Link zur EUIPO-Mitteilung