Der EU-Rat hat am 10. Oktober 2024 zwei Gesetzgebungsakte des Designschutzpakets angenommen: Die Unionsgeschmacksmuster-Verordnung (EU) 2024/2822 und die Design-Richtlinie (EU) 2024/2823. Beide Rechtsakte traten am 8. Dezember 2024 in Kraft.
Was ist neu?
- Das „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ hat begrifflich ausgedient. Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden zum Unionsgeschmacksmuster. In der Design-Richtlinie gibt es jetzt das Design.
- Ähnlich wie ® für „Registered“ (registrierte Marke) wird es nun ein Ⓓ „D im Kreis“ als Hinweis für ein registriertes Design geben.
- Im Rahmen der Reform wurde auch der Schutzbereich für Designs erweitert. Das Designrecht erstreckt sich nun auch auf den digitalen und virtuellen Raum und umfasst auch nichtphysische Formen. Der Designbegriff wurde zu diesem Zweck um die Erscheinungsformen Bewegung, Übergang oder eine andere Art der Animation erweitert. Für die Anmeldung ist erforderlich, dass das Design sichtbar wiedergegeben werden kann. Auch grafische Arbeiten sind in Zukunft vom Designschutz umfasst; Computerprogramme sind aber weiterhin ausgenommen.
- Auch bei der Gebührenstruktur gibt es Änderungen. Für die Anmeldung ist nur noch eine Gebühr zu bezahlen, die separate Gebühr für die Veröffentlichung fällt weg. Die Gebühr für die Verlängerungen nach dem 5. Jahr wird höher.
- Es ist nun möglich, eine Kombination von Designs verschiedener Locarno-Klassen in einer Sammelanmeldung
- Die sogenannte Reparaturklausel wurde neu eingeführt und betrifft Bauelemente komplexer Erzeugnisse, die das äußere Erscheinungsbild des Produkts bestimmen (sogenannte Must-Match-Teile). Dies betrifft in erster Linie Ersatzteile. Werden solche Teile ausschließlich zur Reparatur genutzt, kann der Inhaber des Designrechts deren Herstellung oder Verkauf nicht untersagen. Der Verbraucher muss jedoch darüber informiert werden, wer der Hersteller ist und auch, dass das Erzeugnis nicht vom Originalhersteller stammt.
- Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung und neuer Technologien wurden auch die Schutzrechte Designinhaber haben das Recht, 3D-Drucktechniken zu untersagen, insbesondere gegen Medien und Software vorzugehen, die zur Herstellung designrechtsverletzender Produkte genutzt werden.
- Ausdrücklich geregelt wurde auch, dass urheberrechtlicher Schutz – bei Erfüllen der Voraussetzungen – parallel zum Designschutz möglich ist.
Die neue UnionsgeschmacksmusterVO gilt (teilweise) ab dem 1. Mai 2025 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten, in vollem Umfang ab dem 1. Juli 2026. Die Mitgliedsstaaten haben bis zum 9. Dezember 2027 Zeit, die Design-Richtlinie (EU) 2024/2822 in nationales Recht umzusetzen.