OLG Wien-Entscheidung vom 18.6.2024, 33 R 52/24w
Sachverhalt:
Im Mai 2023 beantragte die B*-GmbH beim österreichischen Patentamt die Übertragung zweier Marken auf die A*-AG. Die Rechtsabteilung des Patentamts gab diesem Antrag statt. Dagegen erhob unter anderem die C*-GmbH Rekurs mit der Begründung, der Unterzeichner für die B*-GmbH sei nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Die C*-GmbH hatte die Markenrechte allerdings erst im Juli 2023, also nach der Umschreibung, durch Kaufvertrag erworben.
Entscheidung:
Die Rechtsabteilung wies den Rekurs mangels Parteistellung zurück. Das OLG Wien bestätigte die Zurückweisung des Rekurses.
Nach § 2 Abs 1 AußStrG ist Partei nur, wer formell als solche bezeichnet wird oder wessen rechtlich geschützte Stellung durch die Entscheidung unmittelbar beeinflusst würde.
Die C** GmbH war keine formelle Partei, da sie zum Zeitpunkt der Umschreibung noch nicht Markenrechtsinhaberin war.
Eine materielle Parteistellung kam ihr ebenfalls nicht zu, da Eintragungen im Markenregister nur deklarative Wirkung haben.
Die – aus Sicht der C** GmbH unberechtigte – Umschreibung der Marken auf die A* AG beeinflusste ihre Rechtsstellung daher nicht unmittelbar. Der zivilrechtliche Erwerb der Markenrechte wurde durch die Registereintragung nicht gehindert. Da die Rekurslegitimation grundsätzlich Parteistellung voraussetzt, war der Rekurs mangels Parteistellung zurückzuweisen.
Weiterer Blog-Beitrag zum Thema: