EuG-Entscheidungen vom 23.1.2014:
Rechtssache T‑68/13, Novartis AG – HABM:
Die Novartis AG meldete im August 2011 die Wortmarke CARE TO CARE als Gemeinschaftsmarke in den Klassen 41 und 42 (konkret: Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung iZm der Krankheit Alzheimer sowie medizinische Dienstleistungen in diesem Gebiet) an. Das HABM wies die Markenanmeldung jedoch gem Art 7 Abs 1 lit b, Abs 2 der Gemeinschaftsmarken-VO mit der Begründung zurück, dass der Marke keine ausreichende Unterscheidungskraft zukäme. Die Beschwerdekammer des HABM sowie das EuG bestätigten diese Entscheidung.
Rechtssache T‑551/12, Coppenrath-Verlag GmbH & Co. KG – Sembella GmbH:
Die Coppenrath-Verlag GmbH & Co. KG meldete im August 2009 die Wortmarke REBELLA als Gemeinschaftsmarke (unter anderem) in den Klassen 20 und 24 an (iwS für Möbel und Textilwaren). Die Sembella GmbH erhob Widerspruch gegen die Markenanmeldung und stützte sich auf die prioritätsältere Gemeinschaftsmarke SEMBELLA in den Klassen 17, 20 und 22 (iwS Schaumstoffe, Möbel, Polsterungen). Die Benutzung der älteren Marke wurde in Form von zwei verschiedenen grafischen Gestaltungen (somit in von der Anmeldung abweichender Form) nachgewiesen. Das Gericht war der Ansicht, dass die Bildbestandteile nur verzierende oder sogar vernachlässigbare Elemente bilden, die die Unterscheidungskraft des dominierenden Wortbestandteils „sembella“ nicht beeinflussen können. Der Wortbestandteil „sembella“ springt dem Verbraucher dagegen sofort ins Auge und bleibt ihm im Gedächtnis, um die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren zu erkennen. Zur klanglichen Ähnlichkeit wurde festgehalten, dass sich die Aussprache der einander gegenüberstehenden Wortbildungen insbesondere wegen der identischen zweiten und dritten Silben ähnelt. Die durch die Anfangssilben „Re“ und „sem“ hervorgerufenen klanglichen Unterschiede können die umfassende klangliche Ähnlichkeit nicht entkräften. Dem Widerspruch war daher aufgrund der vorliegenden Verwechslungsgefahr stattzugeben.
Rechtssachen T513/12 und T‑514/12, NCL Corporation Ltd – HABM:
Die NCL Corporation Ltd meldete im September 2001 die Wortzeichen NORWEGIAN GETAWAY und NORWEGIAN BREAKAWAY als Gemeinschaftsmarken in Klasse 39 (konkret: Veranstaltung von Kreuzschifffahrten) an. Das HABM wies die Anmeldungen mit der Begründung zurück, dass die angemeldeten Marken für die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibend und nicht unterscheidungskräftig seien. Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die Wortbestandteile der angemeldeten Marken, nämlich „Norwegian“ und „getaway“ bzw „breakaway“, jeweils die Bedeutung „aus oder in Bezug auf Norwegen oder seine Bevölkerung, Sprache oder Kultur“ und „eine Abkehr oder Pause von der Routine oder Tradition“, wie ein kurzer „Urlaub“, hätten. In Bezug auf die fraglichen Dienstleistungen wie Kreuzfahrten und Ausflüge vertrat sie die Auffassung, dass die Kombination dieser Wortbestandteile die Bedeutung „Urlaub in Norwegen“ habe. Sie schloss daraus, dass die Zeichen NORWEGIAN GETAWAY bzw BREAKAWAY unmittelbar beschreibend seien und deshalb nicht eingetragen werden können. Die angemeldeten Marken besitzen auch keine Unterscheidungskraft, da ihre Bedeutung und ihr direkter Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen zumindest von Englisch sprechenden Verbrauchern von vornherein verstanden würden. Das EuG schloss sich dem an und sprach aus, dass davon auszugehen sei, dass ein durchschnittlicher Verbraucher den Wortbestandteil „getaway“ bzw „breakaway“ in Verbindung mit einem anderen Bestandteil, der auf einen geografischen Ort hinweist, als Ausdruck wahrnimmt, der auf einen Kurzurlaub in der angegebenen Region hinweist, und somit als Ausdruck, der hinsichtlich der in Rede stehenden Dienstleistungen eine eindeutig beschreibende Bedeutung hat. Die Klagen wurden abgewiesen.