BGH-Beschluss vom 23. Juni 2022 – 5 StR 490/21

 

Sachverhalt:

Zwei Männer erwarben im Verlauf zweier Monate jeweils 60 kg Blüten von Cannabispflanzen mit einem hohen Anteil des Wirkstoffs Cannabidiol (CBD). Die CBD-Blüten verkauften sie gewinnbringend an Großhändler weiter, die diese ihrerseits an Spätverkaufsstellen und CBD-Shops veräußerten.

Beide Männer wurden daraufhin in Berlin wegen des Handels mit CBD-Blüten zu Freiheitsstrafen verurteilt; u. a. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der 5. Strafsenat des deutschen BGH hat deren Revisionen nun verworfen.

 

Entscheidung:

Der BGH schloss sich der Rechtsansicht des Landesgerichts Berlin an. Dieses hatte die CBD-Blüten zu Recht als Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eingeordnet. Die Blüten fielen nicht unter eine Ausnahmevorschrift für Cannabis. Zwar wiesen sie einen Wirkstoffgehalt von 0,2 % THC auf und überschritten damit nicht den in der Ausnahmevorschrift vorgesehenen Grenzwert. Es fehlte aber an der Voraussetzung, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein muss. Denn wurden die Blüten etwa beim Backen erhitzt, führte dies zur Freisetzung weiteren THC, das beim Konsum durch den Endabnehmer einen Cannabisrausch erzeugen konnte. Das war dem Hauptangeklagten bekannt, seinem Gehilfen gleichgültig.

Die Verurteilung wegen des Handels mit CBD-Blüten stellt auch keinen Verstoß gegen die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) dar. Denn obwohl die Blüten in Spanien legal produziert wurden, handelt es sich um Suchtstoffe, mit denen der Handel von vornherein verboten ist und die daher nicht der Warenverkehrsfreiheit unterfallen.

 

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2022

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